Gut für Sie: Einmal Dankesformel – immer Dankesformel

05. Dezember 2022

Wenn Ihr Dienstherr in einem Arbeitszeugnis eine Wunsches-, Dankes- und Bedauernsformel aufgenommen hat, ist er bei späteren Korrekturen daran gebunden. So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (12.7.2022, Az. 10 Sa 1217/21).

Eine Arbeitnehmerin erhielt nach ihrem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis, das mit einem Dank für ihre wertvolle Mitarbeit endete. Sie verlangte daraufhin eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens und erhielt ein neues Zeugnis. Die Frau ging zu einem Rechtsanwalt und dieser beanstandete auch das nunmehr übersandte Zeugnis. Daraufhin erhielt die Frau eine 3. Version mit verbesserter Bewertung, allerdings nun ohne die Dankesformel und die Äußerung des Bedauerns über ihr Ausscheiden. Dagegen klagte die ehemalige Mitarbeiterin.

Die Meinung der Richter

Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf die Formulierung, doch hatte sich der Arbeitgeber selbst gebunden. Ein Arbeitgeber darf einmal formulierte Zeugnisaussagen nicht grundlos ändern. Nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nämlich nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Fazit: Vorher gut überlegen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Schlussformulierung mit einer Wunsches-, Dankes- und Bedauernsformel im Arbeitszeugnis. Verwendet Ihr Dienstherr jedoch eine solche Formel, darf er sie bei einer Zeugniskorrektur nicht einfach wieder entfernen.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Entscheidung korrekt ist. Denn wäre das anders, dann würden viele Kolleginnen und Kollegen sicherlich davon abgeschreckt, gegen ein schlechtes und inhaltlich unrichtiges Zeugnis rechtlich vorzugehen.

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