Gut für Sie: kein Abbruch der Wahlen im Eilverfahren

03. Januar 2022

Dieser Fall ereignete sich zwar in der freien Wirtschaft, die Grundsätze der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Betriebsrats- und Personalratswahlen sind sich aber sehr ähnlich. Den Abbruch einer laufenden Wahl zu erreichen ist jedenfalls gar nicht so einfach, wie das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschied (17.11.2021, Az. 3 BVGa 10332/21).

Bei Betriebsratswahlen kommen manche Arbeitgeber auf merkwürdige Gedanken. Sie wollen mit allen Mitteln die Wahl des Betriebsrats verhindern. Das ist grundsätzlich keine gute Idee, da die Behinderung der Betriebsratswahl sogar eine Ordnungswidrigkeit ist.

Die bevorstehende Betriebsratswahl

In einem Unternehmen sollte eine Betriebsratswahl stattfinden. Der Wahlvorstand hatte bereits seine Arbeit aufgenommen. Der Arbeitgeber war ein Unternehmen für Lieferdienste. Er verlangte vom Wahlvorstand, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Dazu führte er eine ganze Reihe von Argumenten auf:

Das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands sei nach seiner Ansicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

  • Das Wahlausschreiben sei nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden.
  • Außerdem sei das Wahlausschreiben nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden.
  • Die zur Wahl Aufgerufenen würden teilweise nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands fallen. Sie dürften nicht wählen, weil sie nicht Beschäftigte im Betrieb seien.

Der Wahlvorstand sah es anders und wollte die Wahl trotzdem durchführen.

Arbeitgeber leitete Eilverfahren ein

Dagegen zog der Arbeitgeber im Eilverfahren vor das ArbG Berlin. Dieses entschied jedoch, dass die Betriebsratswahl jedenfalls nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren abzubrechen war. Es stellte klar, dass dies nur ausnahmsweise möglich sei, wenn ganz erhebliche Fehler festgestellt würden. Voraussetzung sei, dass die entsprechenden Fehler zur Nichtigkeit der Wahl führen könnten. Daran fehlte es hier.

Dem Arbeitgeber bleibt in den meisten Fällen somit nur, eine Betriebsratswahl später anzufechten und dadurch für unwirksam erklären zu lassen. Er kann den Abbruch der Betriebsratswahl nur ausnahmsweise im Eilverfahren durchsetzen, wenn die Wahl wegen schwerster Fehler nichtig sein könnte.

Nur in Ausnahmen kann ein Dienstherr eine Wahl per Eilverfahren abbrechen

Die Anfechtbarkeit von Personalratswahlen ist in § 26 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geregelt. Danach können

  • mindestens 3 Wahlberechtigte,
  • jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder
  • die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
  • binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten.

Das ist möglich, wenn

  • gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
  • eine Berichtigung nicht erfolgt ist,
  • es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Beispiele für Anfechtungsgründe

Aus folgenden Gründen kann eine Wahl angefochten werden:

  • Zulassung von Nichtwahlberechtigten zur Wahl
  • Nichtzulassung von Wahlberechtigten
  • keine ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstands
  • fehlerhaftes Wählerverzeichnis
  • falsche Angabe der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
  • Streichung von Wahlkandidaten von der Vorschlagsliste durch einige Unterzeichner
  • Verstöße gegen das Prinzip der geheimen Wahl
  • nicht ordnungsgemäße Versiegelung der Wahlurne
  • fehlende öffentliche Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung

Wann eine Personalratswahl nichtig sein kann

Von Anfang an nichtig ist eine Personalratswahl nur sehr selten. Eine Nichtigkeit liegt dann vor, wenn die Grundsätze einer Personalratswahl oder aber deren Voraussetzungen für eine Durchführung überhaupt nicht vorlagen.

Beispiele für eine Nichtigkeit

  • Eine Dienststelle ist offensichtlich nicht personalratsfähig.
  • Es wurde kein Wahlvorstand gebildet.
  • Die Wahl von Personalräten erfolgte auf Zuruf.
  • Die Wahl erfolgte ohne besonderen Anlass außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus.

Die Folge

Das Ergebnis der Wahlanfechtung kann abhängig vom Antrag der Anfechtenden sowohl die Berichtigung des fehlerhaft festgestellten Wahlergebnisses oder aber die Wiederholung der gesamten Wahl bei deren Unwirksamkeit sein.

Die weiteren Folgen sind

1.  Der Personalrat bleibt auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens zunächst im Amt.

2.  Der Wahlvorstand für die Neuwahl wird im Zuge des gerichtlichen Beschlusses durch das Gericht eingesetzt. Dieser hat die Neuwahlen unverzüglich einzuleiten.

3.  Die Kosten der Wahl sowie des Anfechtungsverfahrens trägt die Dienststelle nach § 26 Abs. 2 BPersVG.

Übersicht: Rechtsfolgen der Wahlanfechtung

Die Wahl ist nichtigDie Wahl ist unwirksam
Stellt das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Wahl fest, verliert der aus der angefochtenen Wahl hervorgegangene Personalrat rückwirkend sein Mandat.Stellt das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Wahl fest, muss die Wahl lediglich neu durchgeführt werden. Das ist der wesentlich häufigere Fall.
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