Der Arbeitnehmer dieses Falls hatte einen sehr hohen sozialen Schutz vor einer Kündigung. Geholfen hat ihm das trotzdem nicht, weil er es einfach übertrieben hatte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 18.8.2022, Az. 5 Sa 458/21).
1. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebs oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch.
Der Begriff des Betriebs und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Teils bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
2. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrats oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.
§ 170 Sozialgesetzbuch IX: Antragsverfahren
Der Fall: Der Arbeitnehmer, 1962 geboren, war seit 1990 in der Putzerei eines Maschinenformgussbetriebs mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 € beschäftigt. Seit Januar 2021 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Er erhielt insgesamt 6 Abmahnungen:
• 2013 wegen der grob fahrlässigen Beschädigung einer Kehrmaschine
• 2014 wegen einer Arbeitsverweigerung
• 2018 wegen unentschuldigten Fehlens
• 2019 wegen sexistischen Verhaltens gegenüber einer Arbeitskollegin
Er hatte der Kollegin, die sich wegen eines Fehlers zu Schichtende nicht aus dem Arbeitszeiterfassungssystem abmelden konnte, erklärt hat, sie solle zuerst die Personalnummer ins System eintragen und mit wem sie „nachts schläft“ und mit wem sie „bumst“. Diese Äußerung hatte der Arbeitnehmer mit heftigem Hüftschwung unterstrichen, um eine Kopulationsbewegung zu imitieren.
• 2019 erhielt er eine weitere Abmahnung wegen einer Sachbeschädigung an einem Gabelstapler.
• 2020 kassierte er eine letzte Abmahnung wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes.
Die Kündigungsgründe
Gegenstand der Kündigung waren 2 Vorfälle: Der Vorgesetzte des Arbeitnehmers stellte an einem Tag fest, dass an dessen Arbeitsplatz nicht der Arbeitnehmer, sondern ein Leiharbeiter arbeitete. Der Arbeitnehmer selbst ging keiner Arbeitstätigkeit nach. Daraufhin wurde er aufgefordert, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Doch er folgte der Anweisung nicht, sondern zeigte dem Vorgesetzten den Mittelfinger. Auch der Teamkoordinator wies den Arbeitnehmer an, an seinen Arbeitsplatz zu gehen. Diesen ließ er jedoch kommentarlos stehen und entfernte sich in Richtung Pausenraum.
Einen Tag später zeigt er einem Kollegen den Mittelfinger und sagte zu ihm: „Jude, wo warst du?“ Das reichte dem Arbeitgeber dann.
Kündigung war gerechtfertigt
Die Entscheidung: Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer vergeblich. Das Gericht urteilte: Ist ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten erneut, kann davon ausgegangen werden, dass es auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommt. Diese negative Zukunftsprognose kann trotz Sonderkündigungsschutz eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
FAZIT
Sonderkündigungsschutz schützt nicht immer
Grobe Beleidigungen wie das Zeigen des Mittelfingers sind erhebliche Pflichtverletzungen und können sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch wenn schwerbehinderte Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießen, sollten sie sich ihrer Sache nicht zu sicher sein. Und das gilt auch für alle anderen Kolleginnen und Kollegen mit und ohne besonderen Kündigungsschutz.
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