Ihre Entgeltfortzahlung erhalten Sie auch bei Corona-Erkrankung nach dem Urlaub

05. August 2023

Arbeitsunfähige Mitarbeiter haben nach § 22 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben. Seit Beginn der Pandemie wurde die Frage laut, ob das Reisen in ein Hochrisikogebiet oder Hochinzidenzgebiet so ein Verschulden darstellen kann. Jetzt gibt es die ersten Urteile hierzu (Arbeitsgericht Kiel, 27.6.2022; Az. 5 Ca 229f/22).

Eine vollständig gegen COVID-19 geimpfte Beschäftigte reiste im Januar und Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Das Robert-Koch-Institut hatte die Dominikanische Republik im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen. Am Abflugtag lag die Inzidenz in der Dominikanischen Republik „nur“ bei 377,7; in Deutschland war sie mehr als doppelt so hoch, sie lag bei 878,9. Am Schluss des Urlaubs lag der Inzidenzwert in der Dominikanischen Republik bei 72,5, in Deutschland bei stolzen 1.465,4.

Direkt im Anschluss an die Urlaubsreise wurde bei der Mitarbeiterin eine Coronaerkrankung festgestellt. Sie legte der Arbeitgeberin deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin zahlte aber keine Entgeltfortzahlung. Zum einen bestritt sie die Arbeitsunfähigkeit an sich, weil die Mitarbeiterin symptomfrei gewesen sei. Zum anderen habe die Arbeitnehmerin die Erkrankung schuldhaft herbeigeführt, indem sie die Reise angetreten hat. Die Beschäftigte klagte auf ihre Entgeltfortzahlung.

Verschuldet oder nicht – der Einzelfall entscheidet

Die Beschäftigte gewann. Bei der Frage, ob jemand wegen einer COVID-19-Erkrankung arbeitsunfähig ist oder nicht, kommt es nur auf die Feststellung der Erkrankung an, nicht darauf, ob jemand wirklich Symptome entwickelt. Hinzu komme, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen sehr hohen Beweiswert habe.

Die Richter nahmen auch kein Eigenverschulden der Mitarbeiterin an. Ein Eigenverschulden kann nur dann vorliegen, wenn Arbeitnehmer grob gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen verstoßen. Das konnte das Gericht nicht feststellen. Erstens war die Mitarbeiterin vollständig geimpft und zweitens lagen die Inzidenzwerte in der Dominikanischen Republik nicht deutlich über den Inzidenzwerten am Wohnbzw. Arbeitsort. Vielmehr lagen sie sogar erheblich unter diesen Werten. Die Reise habe das allgemeine Lebensrisiko daher nicht erhöht.

Auch das IfSG führt nicht zu einem anderen Ergebnis

Die Arbeitgeberin berief sich noch auf § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach entfällt ein Entschädigungsanspruch, wenn eine Person die Erkrankung oder Quarantäne „durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet“ hätte vermeiden können.

Bei der Dominikanischen Republik handelte es sich zwar um ein Risikogebiet. Aufgrund der Inzidenzwerte dort und in Deutschland konnte das Gericht jedoch nicht erkennen, dass der Reiseantritt zu einer Erhöhung des Infektionsrisikos für die Arbeitnehmerin geführt hätte. Schließlich waren die Inzidenzwerte in der Dominikanischen Republik sowohl bei der Abreise als auch nach der Rückkehr nach Deutschland deutlich niedriger als in Deutschland.

Sehen Sie genau hin

Wie so oft entscheidet auch hier der Einzelfall. Hätte die Inzidenz am Urlaubsort weit über der deutschen gelegen, wäre das Urteil womöglich anders ausgefallen. Allerdings ist auch dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, Sollte das Landesarbeitsgericht in der Sache anders entscheiden, werde ich Sie umgehend in Ihrem Informationsdienst „Personalrat aktuell“ informieren.

Mit der folgenden Checkliste können Sie und natürlich auch Ihre Kolleginnen und Kollegen im Einzelfall prüfen, ob ein/-e erkrankte/-r Beschäftigte/-r einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 22 TVöD hat. Die Entgeltfortzahlung wird für eine Dauer von bis zu 6 Wochen gezahlt.

Checkliste: Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung

  • Es handelt sich um einen Beschäftigten in Ihrer Dienststelle.
  • Es handelt sich nicht um ein ruhendes Arbeitsverhältnis.
  • Die Arbeitsunfähigkeit ist durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt worden.
  • Der Mitarbeiter hat die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet, etwa durch das Ausüben einer gefährlichen Sportart.

Diese Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erfüllt sein. Gehen Sie einfach Punkt für Punkt durch.

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