Auch wenn die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12.2022 endete, werden uns Corona und der Streit um die Impfungen gegen das Virus weiterhin beschäftigen. Denn viele Gerichtsverfahren rund um das Thema Pandemie sind noch nicht abgeschlossen. Dieser Fall einer Lehrerin aber schon, die auf Anerkennung eines Dienstunfalls geklagt hatte (Verwaltungsgericht Hannover, 24.11.2022, Az. 2 A 460/22).
Keine dienstliche Veranstaltung!
Impfen in der Dienststelle ist grundsätzlich keine dienstliche Veranstaltung und kann damit auch keinen Dienstunfall begründen.
Die Lehrerin wurde Ende März 2021 im Schulgebäude von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover gegen das Coronavirus geimpft – mit dem Impfstoff AstraZeneca. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden. Die Folgen der Schäden sind noch heute spürbar. Die Lehrerin wollte dies als Dienstunfall anerkennen lassen, da die Impfung im Schulgebäude stattgefunden hatte und eine vom Dienstherrn veranlasste Aktion war.
Coronaimpfung war keine dienstliche Aktion
Die Lehrerin scheiterte jedoch mit ihrer Klage. Es hatte sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Der Dienstherr hatte lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam die Schulangestellten impfen konnte. Aber er war nicht Organisator der Veranstaltung.
FAZIT
Dienstherr ist nicht in der Verantwortung
Dienstveranstaltungen sind Veranstaltungen auf dienstlicher Ebene, meist mit geselligem Charakter. Hier hatte der Dienstherr nur das Gebäude zur Verfügung gestellt, damit die Lehrer die Impfung vor Ort erhalten konnten. Mehr aber auch nicht, da kann ihm keine Verantwortung aufgebürdet werden. Es handelte sich ja nicht mal um den Amtsarzt, sondern um ein mobiles Impfteam.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Arbeitgeber auch bei der Grippeschutzimpfung von der Haftung freigesprochen. Denn ein Arztvertrag kommt nur zwischen Betriebsarzt und Beschäftigtem zustande, nicht aber mit dem Arbeitgeber (BAG, 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16).
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