Ist das „Du“ in Stellenanzeigen altersdiskriminierend?

05. April 2022

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat sich mit der Frage befasst, ob das „Du“ in einer Stellenanzeige für Juristen ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein kann (10.9.2021, Az. 10 Sa 1264/20).

In der Stellenanzeige für eine Juristin / einen Juristen stand:

„Das werden deine Aufgaben sein: In einem Team aus Wirtschaftsjuristen, Anwälten und internationalen Juristen verstärkst du uns mit deinem Expertenwissen […]. Damit dein Wissen im E-Commerce-Recht immer auf dem neuesten Stand bleibt, bildest du dich gemeinsam mit deinen Kollegen ständig weiter und hältst so auch unsere Dokumente für die tägliche Arbeit auf dem neuesten Stand. Dein Wissen teilst du auch über zielgruppengerecht aufbereitete Blogbeiträge zu juristischen Themen mit unseren Kunden. Wir möchten dich langfristig zu einem echten Experten aufbauen. Lust bekommen? Dann freuen wir uns auf deine Online-Bewerbung!

Das solltest du mitbringen: Du hast ein juristisches Studium erfolgreich abgeschlossen. Eine Anwaltszulassung ist prima, aber kein Muss. Es ist von Vorteil, wenn du bereits erste Erfahrung in der Rechtsberatung mitbringst – dies ist aber kein Muss. Wenn du dein Studium der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts abgeschlossen und jetzt Lust darauf hast, unser Team als Legal Consultant mit einem Fokus auf E-Commerce- und Datenschutzrecht zu verstärken, dann bist du bei uns genau richtig!“

Keine Indizien für eine Diskriminierung

Das LAG Köln urteilte, dass weder das „Du“ noch die weiteren Inhalte Indizien im Sinne von § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dafür sind, dass das Unternehmen vorwiegend jüngere Juristen sucht. Es lasse sich plausibel auf die von der Arbeitgeberin gewählte Unternehmenssprache zurückführen.

Auch die Formulierung, dass für den Fall des Abschlusses des Studiums der Rechtswissenschaften oder des Wirtschaftsrechts „jetzt Lust darauf“ bestehe, sich zu bewerben, und eine sinnvolle Verstärkung des Teams gewünscht sei, lasse keinen hinreichenden Schluss auf ein Indiz für eine Altersdiskriminierung nach § 22 AGG zu. Die zeitliche Festlegung sei aufgrund des zuvor dargestellten Gesamtzusammenhangs der Stellenausschreibung nicht als nahe zeitliche Abfolge von Studienabschluss und Bewerbung zu verstehen.

Vorsicht ist geboten

In ähnlichen Fällen haben Gerichte auch schon anders entschieden. Allein die Verwendung des „Du“ ist aber kein Indiz für eine Benachteiligung, wenn das Duzen in Ihrer Behörde üblich ist.

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