Ist eine Weisung des Dienstherrn zur Weiterbildung rechtmäßig?

03. August 2023

Viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen nehmen Weiterbildungsangebote des Dienstherrn sicherlich gern an. Aber es gibt auch genau den anderen Fall: Manche möchten sich nicht weiterbilden, sei es aus persönlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen. Einen solchen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden (6.6.2023, Az. 2 C 2.22).

Der Fall: Ein Hauptbrandmeister mit der Besoldungsgruppe A9 ist bei der Berufsfeuerwehr in Hamburg tätig. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst, aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent in der Notfallrettung. Dieses war aus rechtlichen Vorgaben lediglich mit einem Rettungssanitäter gemeinsam möglich. Dabei übernahm der Hauptbrandmeister die Betreuung der Patienten.

Die gesetzliche Neuregelung und was der Dienstherr deshalb beschloss

Dann kam im Juli 2017 eine gesetzliche Neuregelung. Danach sind bei der Notfallrettung Rettungswagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen.

Wegen des dadurch gestiegenen Bedarfs an entsprechend qualifiziertem Personal erteilte der Dienstherr dem Hauptbrandmeister im September 2018 die Weisung, ab Januar 2019 an einem 5-wöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen. Das wollte der Hauptbrandmeister nicht und nahm an dem Ergänzungslehrgang nicht teil. Er erhob Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen. In allen Instanzen verlor er, bis er vor das BVerwG zog.

Die grundsätzliche Auffassung der Richter

Das Urteil: Nach Ansicht der Richter am BVerwG konnte der Hauptbrandmeister als Rettungsassistent zwar selbstverständlich durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn er sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden.

Aber dann: die große Überraschung des BVerwG

Der Dienstherr hatte allerdings vergessen, den Personalrat zu beteiligen, was er nach dem einschlägigen Landesgesetz hätte tun müssen. Denn dieser hatte ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine entsprechende Auswahl hatte auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden waren.

Personalvertretungsgesetz von Hamburg

§ 87 Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: […]
18. Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
19. Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18, […]


Die Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter war mangels Beteiligung des Personalrats rechtswidrig. Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss der Dienstherr ggf. ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachten.

FAZIT

Prüfen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte genau

Für Sie als Personalrat bedeutet dies, dass Sie einmal in das für Sie zuständige Landespersonalvertretungsgesetz schauen sollten. Als Personalrat einer Bundesbehörde bestimmen Sie nach § 80 Abs. 1 Nr. 10 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bei „allgemeinen Fragen der Bildung der Beschäftigten“ mit. Konkretisiert wird dieses Recht in § 78 Abs. 1 Nr. 13 BPersVG. Danach bestimmt der Personalrat mit bei der „Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als 3 Arbeitstagen beginnen“. Die Mitbestimmung bei der Teilnehmerauswahl erstreckt sich über die Benennung der konkreten Person hinaus auch auf die Gestaltung des Auswahlverfahrens.

Demnach unterliegen auch die Erstellung und Durchführung der Assessment-Center Ihrer Mitbestimmung als Personalrat.

Weiterbildung
Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge