Ist Ihre Reisezeit doch Arbeitszeit?

02. Juli 2023

Ein wirklicher Klassiker im Dienst- und Arbeitsrecht ist die Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit gelten oder nicht. Die Standardantwort: Es kommt drauf an, ob Sie die Reisezeit frei gestalten können oder ob Sie arbeiten müssen. Doch so einfach ist es nicht immer, wie der folgende Fall zeigt (Verwaltungsgericht Lüneburg, 2.5.2023, Az. 3 A 146/22).

Der Fall: Ein Speditionsunternehmen ist auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen spezialisiert. Zur Fahrzeugüberführung fahren die Arbeitnehmer von ihrem Wohnort mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs und fahren dieses dann zum Zielort. Vom Zielort geht es dann wieder mit der Bahn nach Hause.

Für die Bahnfahrt verfügen die Mitarbeiter über eine Bahncard 100 in der 1. Klasse. Sie müssen die Überführungspapiere, ein Firmenhandy, Schutzbezüge zur Nutzung im Überführungsfahrzeug sowie eine mobile Mautbox mit sich führen. Vorgaben des Arbeitgebers, wie die Bahnfahrt zu gestalten ist, gibt es nicht, aber folgende arbeitsvertragliche Regelung:

§ 5 Arbeitszeit und Arbeitsort
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch die Disposition des Arbeitgebers bestimmt. […]
Ruhe-, Warte- und Bereitschaftszeiten sowie sogenannte Zeiten nicht zur freien Verfügung (z. B. Beifahrer als Doppelbesetzung, wenn keine firmenrelevanten Tätigkeiten ausgeführt werden müssen) gelten nicht als Arbeitszeit […]. Das Gleiche gilt für An- und Abreisezeiten sowie Zeiten als Mitfahrer […].

Beim Arbeitgeber kam es zu einer Systemprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt. Dieses stellte fest, dass die Bahnreisezeiten der in der Fahrzeugüberführung tätigen Kraftfahrer als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu berücksichtigen seien. Gegen diesen Bescheid ging der Arbeitgeber vor.

Zustimmung auf Vorrat ist legitim

Das Urteil: Der Arbeitgeber muss die in §§ 3, 5 ArbZG bestimmten Grenzen einhalten und die im Betrieb anfallenden Bahnreisezeiten der in der Fahrzeugüberführung tätigen Kraftfahrer als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG berücksichtigen. Arbeitszeit in diesem Sinne ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Hiernach sind die Bahnreisezeiten der Arbeitnehmer zur Übernahme des jeweiligen Fahrzeugs als Arbeitszeit anzusehen. Grundlage ist hier die Beanspruchungstheorie, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgestellt hat (11.7.2006, Az. 9 AZR 519/05).

Zudem kommt es darauf an, ob mit der Reisezeit eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einhergeht (BAG, 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15). Kann der Arbeitnehmer die Zeit während der Fahrt für Schlafen, privates Lesen, privates Surfen etc. verwenden, ist die Reisezeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit einzustufen.

Legt man das so zugrunde, dann wäre die Reisezeit hier keine Arbeitszeit, denn die Fahrer konnten die Bahnfahrt nach ihrem Belieben gestalten: schlafen, essen, lesen oder dösen. Unberücksichtigt bleiben dabei die Belastungen des Bahnfahrens durch Lärm, Verspätungen, störende Mitreisende.

Nach Europarecht sieht die Situation aber anders aus

Aber: Europarechtlich betrachtet ist das Ganze anders einzuordnen. Nach Art. 2 Nr. 1 Arbeitszeitrichtlinie ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/ oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Der Begriff der Arbeitszeit steht dabei im Gegensatz zur Ruhezeit; beide Begriffe schließen einander aus (Europäischer Gerichtshof, 10.9.2015, Az. C-266/14).

Deswegen müssen die Bahnreisezeiten eines angestellten Fahrers im Rahmen der Neufahrzeugüberführung als Arbeitszeit gewertet werden. Denn hier sind die An- und Abreise Teil der Aufgabenerfüllung „Überführung“. Ohne die An- und Abreisen wäre die Überführung nicht möglich.

FAZIT

Das Gesamtbild ist zu betrachten

Es kommt also nicht nur auf die Belastung an, sondern auch auf das Gesamtbild. Muss man ein paar Mal im Jahr zu einem Auswärtstermin, kann man die Belastungstheorie heranziehen. Gehören die An- und Abreise aber zwingend zur Aufgabenerfüllung, dann liegt Arbeitszeit vor. Im Einzelfall wird das sicher schwierig abzugrenzen sein.

Tipp: Klare Regelungen schaffen

Am besten ist es, wenn Ihr Dienstherr hier klare Regelungen schafft. In der Bahn können die Mitarbeiter z. B. Fachartikel studieren oder Ähnliches. Und dann sind wir eindeutig im Bereich Arbeitszeit.

Reisezeit
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