Jetzt schnell handeln: beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch für „Pausen in Bereithaltung“

05. Dezember 2022

Ein Beamter hat Anspruch auf einen Freizeitausgleich, wenn er keinen Anspruch auf ordnungsgemäße Pausen hatte. Denn Pausenzeiten mit „Bereithaltung“ sind als Arbeitszeit zu qualifizieren. Dann liegt eine dienstliche Inanspruchnahme über die durchschnittlich zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus vor. So sieht es jedenfalls das Bundesverwaltungsgericht (13.10.2022, Az. 2 C 24.21).

Ein Bundespolizist beanspruchte die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ auf die Arbeitszeit. Es ging um 1.020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten. Schließlich klagte er seinen Anspruch ein und erhielt etwas mehr als die Hälfte. Es waren Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 615 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Die Definition der Pause

Der Polizist hatte einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit. Bei den Pausen hatte es sich tatsächlich um Arbeitszeit und nicht um Pausenzeit gehandelt.

Für die Abgrenzung war maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen dazu führten, dass sich der Polizist nicht mehr entspannen und sich Tätigkeiten nach seiner Wahl widmen konnte. Solche objektiven Einschränkungen liegen dann vor, wenn ein Bundespolizeibeamter seine ständige Erreichbarkeit mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der Pausenzeiten sicherstellen muss.

Im konkreten Fall ging es um Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kam es dagegen nicht an.

Allerdings führen auch nicht die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung und das Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug allein dazu, dass es sich um Arbeitszeit gehandelt hätte.

HINWEIS: Ansprüche geltend machen

Der Polizist hat nur deshalb teilweise verloren, weil er seine Ansprüche erst Ende Juli erstmals geltend gemacht hatte. Deshalb bekam er nur die Pausenzeiten ab August 2013 bezahlt. Hätte er sich bereits vorher an seinen Dienstherrn gewandt, hätte er den Rechtsstreit komplett gewonnen. Raten Sie also betroffenen Kolleginnen und Kollegen, Ansprüche sofort schriftlich geltend zu machen.

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