Es gibt keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine Behörde. Als Genesenennachweis ist laut Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf das negative Testergebnis als solches anzusehen (28.2.2022, Az. 29 L 253/22).
Einem Mann war durch einen PCR-Test am 30.1.2022 das Coronavirus SARSCoV-2 nachgewiesen worden. Mit einem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und wollte außerdem, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für 6 Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.
Kein Anspruch vorhanden
Der Mann hatte keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises – für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Zudem hatte er nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er 90 Tage nach PCR-Testung nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Mann könnte sich außerdem impfen lassen. Das würde ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus verschaffen.
Unabhängig davon habe er weder nach Bundesnoch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Als solcher sei vielmehr das negative Testergebnis anzusehen.
Pech gehabt
Da der Mann schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht verlangen konnte, kam es auf die umstrittene Frage der Verkürzung dessen Dauer gar nicht an.
Was das VG Minden zur Verkürzung des Genesenenstatus meint, lesen Sie auf Seite 6.

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