Kein Erschwerniszuschlag beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

27. Oktober 2022

Es ist gut, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) beim Thema Masken für Klarheit gesorgt hat (20.7.2022, Az. 10 AZR 41/22):

Maske ist nicht gleich Maske

Auf das Arbeitsverhältnis einer Reinigungskraft fand der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung. Der Arbeitnehmer sollte auf Weisung seines Arbeitgebers von August 2020 bis Mai 2021 im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen eine medizinische Gesichtsmaske bei der Arbeit tragen.

Zuschlag verlangt

Der Arbeitnehmer verlangte deshalb einen tariflichen Erschwerniszuschlag, denn auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeitsstelle sei eine Erschwernis. Schließlich klagte er bis zum BAG.

Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers

Die Erfurter Richter des BAG sahen das anders. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, einer sogenannten OP-Maske, erfüllte nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach dem Rahmentarifvertrag. Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske. Unter den Begriff der Atemschutzmaske fällt nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu.

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