Natürlich dürfen Busfahrer am Steuer kein Handy benutzen. Doch auch auf solche Fälle muss mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit reagiert werden. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (21.8.2023, Az. VI-6 U 1/23 (Kart)).
Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Handynutzung
Der Fall: Der Busfahrer war bei einem Busunternehmen angestellt, das als Subunternehmen für eine Verkehrsgesellschaft tätig war. Ein Fahrgast hatte ihn bei der Handynutzung während der Fahrt gefilmt und die Verkehrsgesellschaft darüber informiert. Diese sperrte den Busfahrer für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmen tätige Busunternehmen kündigte daraufhin dem Busfahrer aufgrund der Sperre fristlos das Arbeitsverhältnis.
Busfahrer klagte gegen Sperre
Gegen die lebenslange Sperre klagte nun der Busfahrer vor den Zivilgerichten mit einem ganz besonderen Argument: Die Verkehrsgesellschaft missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht.
Missbrauch seiner Stellung
Die Entscheidung: Auch das OLG Düsseldorf ging von einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aus, denn die Verkehrsgesellschaft betreibe fast das gesamte Nahverkehrsbusnetz. Die lebenslange Sperre war nicht gerechtfertigt. Auch wenn das Benutzen eines Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtenverstoß ist, war die Sperre unverhältnismäßig und damit unzulässig.
FAZIT
Maßnahmen überdenken
Dieses Urteil betrifft das Arbeits- bzw. Dienstrecht natürlich nur mittelbar. Es zeigt jedoch, welche Auswirkungen Entscheidungen auf das Leben des Einzelnen haben können. Werden Sie zu einer Personalmaßnahme wie einer Kündigung, einer Versetzung in den Ruhestand oder Ähnlichem angehört, sollten Sie sich der Tragweite des Handelns Ihres Dienstherrn und letztendlich auch von Ihnen als Personalrat stets bewusst sein und mit Augenmaß reagieren.
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