Einer ehemaligen Dezernentin des Kreises Recklinghausen steht kein Anspruch auf Schadenersatz gegen ihren Dienstherrn zu. Deshalb hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen ihre Klage abgewiesen (16.5.2023, Az. 12 K 4975/20).
§ 10 Landesdisziplinargesetz NRW: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen, gehen verloren.
Der Fall: Eine ehemalige Dezernentin des Kreises Recklinghausen verlangte von ihrem Dienstherrn Schadenersatz. Sie sah eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.
Die vorangegangenen Gerichtsverfahren
Der Landrat des Kreises Recklinghausen hatte gegen seine Dezernentin ein Disziplinarverfahren wegen schwerwiegender Dienstvergehen in Gang gesetzt. Durch Urteil des VG Münster wurde sie schließlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigte sogar diese Entscheidung.
Es folgte die Zurruhesetzung
Zwischenzeitlich erfolgte die Zurruhesetzung der Dezernentin wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit. Dann entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die vorangegangenen Urteile zu hart seien, milderte die Strafe ab und kürzte lediglich das Ruhegehalt.
Dezernentin verklagte ihren Dienstherrn
Nun klagte die ehemalige Dezernentin erneut und meinte, durch das Verhalten des Landrats erkrankt zu sein. Ihre Anschuldigung und der Grund für die Klage: Sie warf dem Landrat vor, trotz ihrer erkennbaren Erkrankung ein rechtswidriges Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet und fortgeführt zu haben.
Die Auffassung des VG Gelsenkirchen
Das Urteil: Das sahen die Richter völlig anders. Sie konnten im Verhalten des Landrats als Dienstvorgesetzten der Dezernentin keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung erkennen. Denn letztendlich hatten sogar 2 Instanzen die schärfste Disziplinarmaßnahme verhängt und damit auch die Einleitung und Führung des Disziplinarverfahrens durch den Landrat als in jeder Hinsicht rechtmäßig bewertet. Zudem sahen die Richter auch keinen kausalen Schaden bei der Dezernentin durch das gegen sie gerichtete Disziplinarverfahren.
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