Es gibt Berufe, die sind risikoreicher als andere. Dass z. B. eine Krankenschwester sich bei der Arbeit mit einer ansteckenden Krankheit infiziert, ist viel wahrscheinlicher, als dass sich ein Sachbearbeiter ohne Kundenkontakt bei der Arbeit mit dem Coronavirus ansteckt. Eines ist aber in beiden Fällen gleich: Wollen die Mitarbeiter wegen einer Ansteckung Schadenersatz von ihrem Dienstherrn verlangen, müssen sie darlegen, dass er die Ansteckung verschuldet hat (Arbeitsgericht Siegburg, 30.3.2022, Az. 3 Ca 1848/21).
Eine Krankenschwester war in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe. Zusätzlich half sie den Bewohnern beim Essen. Für diese Tätigkeiten erhielt sie von ihrem Arbeitgeber keine Masken. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet. Sie hatte einen schweren Verlauf. Die Krankenschwester verlangte nun von ihrem Arbeitgeber Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.
Die Klage der Krankenschwester wurde jedoch abgewiesen, denn sie konnte nicht hinreichend darlegen, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich war. Es blieb unklar, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt hatte.
Fürsorge als Haftungsschutz
Raten Sie Ihrem Dienstherrn, seiner Fürsorgepflicht immer uneingeschränkt nachzukommen, z. B. an entsprechenden gefahrengeneigten Arbeitsplätzen die Maskenpflicht beizubehalten. Denn ohne Pflichtverletzung auch kein Schadenersatz!
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