In Bayern gilt weitestgehend die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Am Arbeitsplatz tragen aber viele Beschäftigte nur eine OP-Maske. Und machen wir uns nichts vor: Das Maskentragen belastet. Aber rechtfertigt es in jedem Fall einen Erschwerniszuschlag? Die Antwort kommt aus Berlin (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 17.11.2021, Az. 17 Sa 1067/21).
Zuschlag bei PSA
Eine Reinigungskraft arbeitet seit August 2020 mit OP-Maske. Der maßgebliche Tarifvertrag sieht einen Erschwerniszuschlag von 10 % für Arbeiten vor, bei denen Mitarbeiter eine vorgeschriebene Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen müssen. Diesen Zuschlag wollte die Reinigungskraft auch erhalten. Ihre Begründung: Die OP-Maske sei eine PSA.
OP-Maske ist Fremdschutz
Damit kam sie aber nicht durch, denn eine OP-Maske dient vor allen Dingen dem Schutz anderer Personen. Eine PSA ist aber vorgeschrieben, wenn der Arbeitnehmer vor Risiken seiner Arbeit geschützt werden soll. Daher muss der Zuschlag hier nicht gezahlt werden.
Lesen Sie genau!
Möchte sich einer Ihrer Kollegen auf eine Regelung berufen, soll er diese genau lesen und auch deren Zweck hinterfragen. Jemand, der den ganzen Tag eine FFP2oder FFP3-Maske tragen muss, weil seine Arbeit dies gebietet (beispielsweise bei Arbeit unter Staub), ist anders und schwerer belastet als eine Reinigungskraft. Und die Intention der Regelung ist eine andere: Die Arbeit des Mitarbeiters, der den Zuschlag erhält, beinhaltet besondere Risiken für seine Gesundheit; davor schützt die belastende PSA. Deswegen muss er entschädigt werden. Kollegen, die keine Maske tragen wollen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die medizinische Notwendigkeit hervorgeht, dass sie keine Maske tragen können. „Ich will nicht“ reicht nicht!
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