Keine fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund

04. März 2022

Ich hätte diesen Beitrag auch mit „Aller guten Dinge sind 3“ überschreiben können, denn im folgenden Fall hat ein Arbeitgeber gleich 3 fristlose Kündigungen ausgesprochen. Allerdings 3-mal ohne wichtigen Grund, so das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf (23.2.2022, Az. 10 Ca 4119/21).

Die Mitarbeiterin hatte am 20.8.2021 mit 2 Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung am 21.9.2021 eingeladen. Auf dieser Versammlung sollte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt werden. Am 27.8.2021 sprach der Arbeitgeber die erste fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, und zwar wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

Am 21.9.2021 folgten rund 15 Beschäftigte der Einladung zur Betriebsversammlung. Sie konnte aber nicht stattfinden, da der angemietete Raum mit Blick auf die Corona-Schutzvorschriften zu klein war. Also wurde die Versammlung abgesagt. Der Arbeitgeber hatte zwar noch angeboten, in einen anderen Raum umzuziehen, das wollten die Beschäftigten aber nicht.

Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, der Mitarbeiterin am 3.11.2021 eine weitere fristlose Kündigung auszusprechen. Sie habe mit Absicht einen zu kleinen Raum angemietet, um sicher zu sein, dass die Betriebsversammlung nicht stattfinden könne. Ziel der Belegschaft sei es gewesen, dann vor das ArbG Düsseldorf zu ziehen, um dort einen Wahlvorstand einsetzen zu lassen.

Am 9.12.2021 betrat die Mitarbeiterin, ohne den Arbeitgeber entsprechend zu informieren, den Backoffice-Bereich ihres Arbeitsplatzes und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Nun sprach der Arbeitgeber die 3. fristlose Kündigung aus, und zwar wegen Hausfriedensbruchs. Gegen alle 3 Kündigungen klagte die Arbeitnehmerin.

Mitarbeiterin muss weiterbeschäftigt werden

Alle 3 Kündigungen waren unwirksam. Die erste Kündigung erfolgte wegen wiederholten Zuspätkommens. Hier kommt grundsätzlich nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese hat der Arbeitgeber zwar hilfsweise ausgesprochen, aber die Mitarbeiterin war ja zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Initiatorin einer Betriebsratswahl und genoss damit besonderen Kündigungsschutz. Aus diesem Grund war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Die 2. fristlose Kündigung war ebenfalls unwirksam. Denn es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin wirklich mit Absicht einen zu kleinen Raum angemietet hatte.

Die 3. Kündigung war wiederum unwirksam, weil die Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend war, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen konnte. Die Mitarbeiterin hatte zwar gegen das Hausrecht verstoßen, hier hätte jedoch eine Abmahnung als Sanktion gereicht.

„Trotzkündigungen“ sind unwirksam

Wie ein trotziges Kind hatte der Arbeitgeber im Fall versucht, die Mitarbeiterin loszuwerden. Das ist ihm aber nicht geglückt. Als Personalrat sind Sie vor jeder Kündigung zu hören: wenn der Dienstherr 3-mal kündigt, dann auch 3-mal. Machen Sie es dann wie die Richter im Fall: Gehen Sie Kündigung für Kündigung durch und widersprechen Sie dann auch Kündigung für Kündigung.

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