Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Dafür müssen aber laut Bundesarbeitsgericht (BAG) besondere Voraussetzungen vorliegen (9.11.2021, Az. 1 AZR 206/20). Dieses Urteil gilt analog auch im öffentlichen Dienst.
Eine Gesamtzusage ist eine Erklärung der Dienststelle, die schriftlich oder mündlich gegenüber allen Beschäftigten mit Bindungswillen der Dienststelle, aber ohne Vorbehalt und ohne Bedingung erfolgt. Das kann z. B. die Zusage einer Sonderzahlung sein.
Streit um Jahresprämie
Ein Arbeitnehmer war seit 6 Jahren in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben und entsprechenden Betriebsräten beschäftigt. Dann endete sein Arbeitsverhältnis am 30.11.2018. Daraufhin stritten die Parteien über die Zahlung einer Jahresprämie. Im Arbeitsvertrag stand dazu, dass variable Vergütungsbestandteile in einer Zusatzvereinbarung geregelt würden und dass Weiteres dazu in den jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen stehen würde.
Es gab auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung, die allerdings auch vorsah, dass Mitarbeiter, die bis einschließlich zum 1.1. des folgenden Geschäftsjahres aus dem Unternehmen ausscheiden, keine Prämie erhalten. Deshalb bekam der Arbeitnehmer auch keine Prämienzahlung. Trotzdem klagte er darauf.
Arbeitnehmer beruft sich auf Betriebsvereinbarung
Er meinte, ihm stehe eine anteilige Jahresprämie auf Grundlage der Betriebsvereinbarung zu. Diese sei wirksam und die Stichtagsregelung sei wegen einer über das Geschäftsjahr hinausgehenden Bindungswirkung nichtig. Jedenfalls folge ein entsprechender Anspruch aus seinem Arbeitsvertrag, zumindest aber aus einer Gesamtzusage, in die die Betriebsvereinbarung im Fall ihrer Unwirksamkeit umzudeuten sei.
Kein Anspruch auf Prämie
Die Betriebsvereinbarung war unwirksam, da örtliche Betriebsräte sie geschlossen hatten. Hier wäre jedoch der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen.
Der Arbeitnehmer hatte auch keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Jahresprämie. Insbesondere war die unwirksame Betriebsvereinbarung nicht in eine Gesamtzusage, also in eine Änderung der Arbeitsverträge, umzudeuten.
Die Umdeutung einer solchen Erklärung in eine vertragliche Zusage erfordert besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
Daher kann ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
Machen Sie keine Fehler beim Abschluss einer Dienstvereinbarung
Für eine Umdeutung einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage bedarf es also einiger Voraussetzungen. Am besten ist es, keine Fehler beim Abschluss entsprechender Vereinbarungen zu machen.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!