Vor jeder Kündigung sind Sie als Personalrat anzuhören, auch vor verhaltensbedingten Kündigungen. Die Besonderheit hier: Ist das Verhalten nicht besonders kriminell, gewalttätig oder verwerflich, muss Ihr Dienstherr vor einer Kündigung erst abgemahnt haben. Das gilt auch im Bereich der sexuellen Belästigung (Landesarbeitsgericht Hamm, 23.2.2022, Az. 10 Sa 492/21).
Einem Arbeitnehmer wurde fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt, nachdem sich mehrere Arbeitnehmerinnen über sexuelle Belästigungen beschwert hatten. Der Arbeitnehmer war als technischer Leiter mit einem Monatsgehalt von 10.600 € angestellt. Er hatte z. B. den Kolleginnen den Arm um die Schultern gelegt, sie zum Saunagang oder Cafébesuch aufgefordert. Die Frauen fühlten sich belästigt.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage …
… und gewann, denn das Gericht hielt die Kündigung für unverhältnismäßig und erklärte sie für unwirksam. Vor allen Dingen wurde von den Richtern die fehlende Abmahnung moniert, denn bei der Kündigung wegen sexueller Belästigungen handle es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese setze grundsätzlich voraus, dass
- der Arbeitnehmer zuvor einschlägig abgemahnt wurde und
- aufgrund einer erneuten Vertragsverletzung künftig mit weiteren Vertragsstörungen zu rechnen sei.
Das gilt auch bei sexueller Belästigung.
Zeigen Sie klare Kante
Die Richter haben recht. Damit ist den Opfern aber nicht geholfen, denn diese möchten nach einer Abmahnung nicht bis zum nächsten Übergriff warten, bis der Täter aus der Dienststelle entfernt werden kann. Setzen Sie deswegen mit Ihrem Dienstherrn auf eine klare Marschroute: Täter werden abgemahnt und die Opfer geschützt, z. B. durch Versetzung des Täters. Kommt es zu derberen Verstößen wie Entblößen, in die Ecke drängen etc., kommt aber selbstverständlich eine sofortige Kündigung infrage. Die beste Prävention ist in diesem Bereich immer noch eine klare Haltung und null Toleranz gegen sexuelle Übergriffe.
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