Für die Personalräte in den verschiedenen Bundesländern und für die Personalräte beim Bund gelten zwar unterschiedliche Personalvertretungsgesetze, aber eines eint sie alle: Leitet Ihr Dienstherr ein Anhörungsverfahren zu einer Maßnahme ein, muss der Personalrat innerhalb einer gewissen Frist reagieren. Tut er dies nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Diese Fiktion wiederum tritt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) aber nur ein, wenn Ihr Dienstherr Sie ordnungsgemäß angehört hat (1.6.2022, Az. 7 AZR 232/21).
So sagen Sie Ihrem Dienstherrn, dass die Äußerungsfrist nicht anläuft
„Im Rahmen der Anhörung zum Sachverhalt … machen wir Sie darauf aufmerksam, dass das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Ihre Information ist unzureichend, es fehlen … Deshalb können wir nicht über den Sachverhalt beschließen. Unsere Äußerungsfrist von 10 Tagen läuft damit nicht an.“
Der Fall: Der Dienstherr und eine Beschäftigte stritten um die Wirksamkeit einer Befristung. Die Beschäftigte machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei und sie somit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe.
Die Entscheidung: Und sie bekam schließlich vor dem BAG recht. Denn nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz Niedersachsen muss der Personalrat über die Befristungsvereinbarung als solche mitbestimmen. Ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren setzt voraus, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme – rechtzeitig und umfassend – unterrichtet und seine Zustimmung beantragt. Dem Personalrat sind dafür alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen.
Hier hatte der Dienstherr den Personalrat aber nur zur Einstellung der Beschäftigten angehört, nicht zur Befristung an sich. Damit griff auch die Zustimmungsfiktion nicht. Die Zustimmungsfiktion bei „Schweigen“ greife nur, wenn der Personalrat zuvor ausreichend unterrichtet worden sei. Ohne ausreichende Unterrichtung laufe die Äußerungsfrist des Personalrats gar nicht an.
FAZIT
Ohne korrekte Anhörung kein Fristablauf
Denken Sie also immer daran, dass Ihre Anhörung rechtzeitig und umfassend sein muss. Ist sie das nicht, läuft Ihre Äußerungsfrist nicht an! Wann das Anhörungsverfahren rechtzeitig und umfassend eingeleitet wurde, lesen Sie hier:
• Rechtzeitig: In der Regel haben Sie eine Äußerungsfrist von 10 Tagen. Rechtzeitig ist die Anhörung also nur, wenn Ihnen mindestens diese 10 Tage zur Beratung und zur Beschlussfassung bleiben.
• Umfassend: Umfassend ist die Information des Dienstherrn dann, wenn sich aus ihr ergibt, welche Auswirkungen die geplante Maßnahme hat und ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt. Sie müssen ohne weitere Rückfrage entscheiden können.
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