Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist die Regel. So bestimmt es auch § 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Innerhalb der Probezeit darf Ihr Dienstherr ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne nähere Begründung kündigen. Hier reicht die sogenannte subjektive Determination insbesondere für Ihre Anhörung als Personalrat. Ihr Dienstherr muss Ihnen nur die Gründe mitteilen, die aus seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluss maßgebend sind. Trotzdem gibt es Grenzen, wie sehr schön dieser Fall des Arbeitsgerichts (ArbG) Saarlouis zeigt (4.6.2013, Az. 1 Ca 375/12):
Der Fall: An ihrem ersten Arbeitstag roch eine Arbeitnehmerin nach Rauch. Daraufhin wurde ihr von der Geschäftsführerin nach nur 2 Stunden wieder gekündigt: Ihre Begründung: Der Arbeitnehmerin sei bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags gesagt worden, dass in dem Unternehmen ein Rauchverbot bestehe. Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin.
Die Entscheidung: Das ArbG Saarlouis entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Die Kündigung verstieß gegen Treu und Glauben.
Zwar hat ein Dienstherr das Recht, während der Probezeit zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin zur Dienststelle passt. Aber das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz verlangt, dass ein einmal begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag nach 2 Stunden mit einer Kündigung nach Hause geschickt wird.
FAZIT
Sozialer Mindestschutz muss gewahrt bleiben
Wieder einmal eine Kündigung in der Probezeit, die nicht wirksam war. Auch innerhalb der Probezeit gilt in jeder Verwaltung ein sozialer Mindestschutz. Denken Sie bei der nächsten Anhörung zu einer Probezeitkündigung daran. Denn klar ist: Auch während der Probezeit muss Ihr Dienstherr Sie vor jeder Kündigung anhören!
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