Kündigungsschutz für Schwangere richtig berechnen

18. Januar 2022

Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft nicht bzw. nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Nun kann es zu Fällen kommen, in denen streitig ist, ob die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war oder nicht. Dann muss laut Bundesarbeitsgericht (BAG) vom errechneten Entbindungstermin zurückgerechnet werden, und zwar um genau 280 Tage (24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22).

Zustimmung der Behörde nötig

Schwangeren darf nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Die zuständigen Behörden finden Sie hier: https:// tinyurl.com/ bde54exp

Mitarbeiterin meldet Schwangerschaft nach

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war ab Oktober 2020 als hauswirtschaftliche Helferin beschäftigt. Sie wurde in der Probezeit fristgerecht zum 23.11.2020 entlassen. Daraufhin erhob sie Kündigungsschutzklage. Im Dezember reichte sie über ihren Anwalt eine Schwangerschaftsbestätigung bei Gericht ein. Diese stammte von ihrer Frauenärztin, die am 26.11.2020 bestätigte, dass sich die Frau in der 6. Schwangerschaftswoche befindet. Im Januar wurde dann eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin am 5.8.2021 vorgelegt.

Die Mitarbeiterin berief sich nun auf § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Danach ist die Kündigung auch dann unwirksam, wenn eine Schwangerschaft zwar zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt war, aber die Frau die Umstände der Unkenntnis nicht zu vertreten hat und die Mitteilung der Schwangerschaft unverzüglich nachholt.

280 oder 266 Tage – ein Meinungsstreit zwischen Gerichten

Und jetzt wird der Fall so richtig spannend, denn zwischen dem Landesarbeitsgericht (LAG) und dem BAG ist ein Meinungsstreit ausgebrochen. Um festzustellen, ob die Frau bei Ausspruch der Kündigung schon schwanger war, rechnet das BAG 280 Tage von dem errechneten Geburtstermin zurück. Diese 280 Tage umfassen den Zeitraum vom ersten Tag der letzten Regelblutung vor Beginn der Schwangerschaft bis zur Entbindung.

Die Befruchtung der Eizelle und damit der Beginn der Schwangerschaft erfolgt aber erst am 12. oder 13. Zyklustag. Deswegen sagt das LAG, dass nur 266 Tage vom errechneten Entbindungstermin zurückzurechnen sind. Die Kündigung war vor dem 266. Tag erfolgt, sodass das LAG die Kündigung während der Probezeit für wirksam erklärte. Denn zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Schwangerschaft. Dann greift auch kein besonderer Kündigungsschutz.

BAG spricht ein Machtwort

Die Entscheidung: Die Richter am BAG hoben das Urteil des LAG auf und stellten die 280 Tage als Berechnungsgrundlage fest. Nur „durch eine generalisierende Betrachtungsweise mit größtmöglichem Umfang des Kündigungsverbots“ sei gesichert, dass alle schwangeren Arbeitnehmerinnen in den Genuss des Kündigungsverbots kämen. Rechnet man nur 266 Tage zurück, läuft man Gefahr, dass man einzelnen Frauen den Kündigungsschutz kappt, die in Wahrheit aber zum Kündigungszeitpunkt schwanger gewesen sind.

FAZIT

280 Tage sind die Berechnungsgrundlage

Auch bei der Kündigung von Schwangeren sind Sie als Personalrat anzuhören. Achten Sie hierbei darauf, dass Ihr Dienstherr in ähnlich gelagerten Fällen 280 Tage rückrechnet und nicht nur 266 oder sogar noch weniger. Der Kündigungsschutz für Schwangere wird mit Segen des BAG weit gefasst und das ist auch gut so! In den meisten Fällen wird ohnehin feststehen, ob zum Kündigungszeitpunkt eine Schwangerschaft bestanden hat oder nicht.

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