Mangelhafte Personalratsanhörung macht Kündigungen unwirksam

04. April 2022

Man sollte doch eigentlich meinen, dass jeder Dienstherr in Deutschland mittlerweile weiß, dass er vor einer Kündigung Sie als Personalvertretung zu beteiligen und im Rahmen der Anhörung umfassend zu informieren hat. Leider haben das offensichtlich immer noch nicht alle Dienstherren verinnerlicht (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 24.3.2022, Az. 13 Sa 998/21 und andere).

Ein Flugkapitän war seit dem 4.9.2000 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, ein als Co-Pilot tätiger Arbeitnehmer seit dem 3.9.2018. Bei dem Arbeitgeber waren aufgrund tariflicher Regelungen jeweils Personalvertretungen für das Cockpit und für die Kabine gebildet. Es existierte weiterhin eine Gesamtvertretung Bordpersonal (GV Bord).

Anfang März 2021 einigte sich der Arbeitgeber mit der GV Bord auf einen Interessenausgleich, denn er musste seine Flugzeugflotte reduzieren. Im Interessenausgleich wurde auch geregelt, dass dadurch im Bereich des Cockpit- und Kabinenpersonals die Beschäftigtenzahl anzupassen sei. Anfang März leitete der Arbeitgeber dann das Konsultationsverfahren (Anhörungsverfahren) zur Massenentlassung ein. In diesem Zusammenhang übersandte er einen Sozialplan inklusive Auswahlrichtlinie an die Arbeitnehmervertretung.

Die Auswahlrichtlinie sah unter anderem ein Punkteschema für die Gewichtung der Kriterien der Sozialauswahl vor. In dem Paket war zudem geregelt, dass Mitarbeitenden mit Sonderkündigungsschutz nach der Einholung der behördlichen Zustimmung gekündigt werde. Der Flugkapitän und der Co-Pilot wurden entlassen. Beide klagten: Der Arbeitgeber habe das Konsultationsverfahren nicht korrekt durchgeführt.

Pilot und Co-Pilot dürfen bleiben


Die beiden Arbeitnehmer lagen mit ihrer Entscheidung zur Klage goldrichtig. Die Konsultation der Arbeitnehmervertretung nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz war nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Denn der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmervertretung mitgeteilt, dass er ca. 80 Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz unabhängig von dem Punkteschema für die Sozialauswahl kündigen werde.

Später nahm er von diesem Vorhaben Abstand. Damit änderte er die zuvor mitgeteilten Kriterien der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer wesentlich. Der Arbeitgeber wäre deshalb auf jeden Fall verpflichtet gewesen, die Arbeitnehmervertretung darüber vor Ausspruch der Kündigungen ergänzend zu informieren.


Pochen Sie auf eine vollständige Beteiligung!

Sie sind nun nicht im Flugbereich tätig, dennoch ist der Kern der Entscheidung 1:1 auf Sie als Personalrat übertragbar – egal, in welchem Bundesland Sie tätig sind. Vor Ausspruch einer Kündigung sind Sie anzuhören. Ihr Dienstherr muss Sie dabei so umfassend informieren, dass Sie im Gremium ohne weitere Rückfrage an ihn entscheiden können, ob Sie der Kündigung zustimmen oder nicht. Ändert sich nach Einleitung des Anhörungsverfahrens die Sachlage in der Sphäre des Dienstherrn, ergeben sich also neue Tatsachen, neue Pläne, dann sind Sie erneut zu hören.

Lassen Sie sich als Personalrat also nicht zu einer Entscheidung aufgrund unzureichender Mitteilung drängen. Sie laufen sonst Gefahr, eine Fehlentscheidung zu treffen. Und das geht im Endeffekt zulasten Ihrer Glaubwürdigkeit, aber auch zulasten der Rechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen in der Dienststelle.

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