Ein Dienstherr hatte Mehrstunden einer Beamtin mit Minusstunden verrechnet, die entstanden waren, als ihr Tagdienst wegen der Pandemie wegfiel. Die Beamtin wollte diese Stunden gutgeschrieben haben. Damit hatte sie aber keinen Erfolg. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden (19.4.2022, Az. 5 K 902/21.KO).
Es ging um eine Beamtin, die in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) tätig war. Im Januar 2021 wurde sie für eine Woche vom Dienst freigestellt, nachdem in der JVA das Coronavirus ausgebrochen war. Der Dienstherr hatte sämtliche Arbeitsbereiche mit Ausnahme der für die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erforderlichen geschlossen.
Das Problem: Arbeitsausfall wird über Mehrstunden kompensiert
Die den dienstfrei gestellten Beschäftigten dadurch entstandenen Minderstunden verrechnete der Dienstherr einfach mit vorhandenen Mehrstunden. Dagegen klagte die Beamtin – erfolglos.
Kein Anspruch auf Gutschrift
Die Beamtin hatte keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer verrechneten Mehrstunden. Das Vorgehen des Dienstherrn, sie im Zuge der coronabedingten Umstellung des Dienstbetriebs unter Anrechnung ihrer Mehrstunden vorübergehend vom Dienst freizustellen, war rechtmäßig. Dies war von seinem Organisationsermessen umfasst.
Behördliche Interessen vor persönlichen Interessen
Ihr Dienstherr darf Zeit und Ort der Dienstleistungspflicht der Beschäftigten durch das ihm zustehende Weisungsrecht bestimmen. In dem geschilderten Fall war es zwingend notwendig, den vorgesehenen Tagdienst der Beamtin vom Dienstplan zu streichen, da der Personalbedarf insoweit infolge des Ausbruchs von Corona kurzfristig entfallen war.

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