Mitglieder des Wahlvorstands haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung

04. März 2022

Wird einem Mitglied des Wahlvorstands fristlos gekündigt und stellt ein Gericht fest, dass die Kündigung rechtswidrig war, hat der Kollege einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. So hat es aktuell das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (12.1.2022, Az. 23 SaGa 1521/21).

Grundsätzlich sind die Mitglieder des Wahlvorstands nach § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vor einer Kündigung geschützt. Die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt und der Personalrat der Kündigung nicht widersprochen hat.

Befristet beschäftigter Arbeitnehmer erhält Kündigung

In dem Fall ging es um einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer eines Kurierdienstes, der Mitglied im Wahlvorstand für die bevorstehende Betriebsratswahl war. Der Arbeitgeber hatte ihm allerdings außerordentlich fristlos gekündigt. Grundlage der Kündigung war die Beteiligung an einem nach Ansicht des Arbeitgebers rechtswidrigen Streik. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig beantragte er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, also eines Eilverfahrens, dass der Arbeitgeber ihn zumindest bis zum Ablauf der Befristung weiterbeschäftigen müsse.

Mitglied des Wahlvorstands hat Weiterbeschäftigungsanspruch

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam sei und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe. Das begründeten die Richter damit, dass er als Mitglied des Wahlvorstands besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG und § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genieße. Der Arbeitnehmer konnte diesen Anspruch in diesem Fall auch im Eilverfahren durchsetzen, da sein Beschäftigungsanspruch sonst durch Zeitablauf unwiederbringlich verloren gewesen wäre. Zudem hatte der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse am Aufrechterhalten eines offensichtlich rechtswidrigen Zustands.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass – sofern in dem Unternehmen kein Betriebsrat bestehe – dem Mitglied des Wahlvorstands nach § 103 Abs. 2a BetrVG nur fristlos gekündigt werden dürfe, wenn eine wirksame Zustimmung des Arbeitsgerichts vorliege. Daran fehlte es hier allerdings.

Sie als Personalrat sind besonders geschützt

Als Personalrat genießen Sie genauso wie Ersatzmitglieder, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber Sonderkündigungsschutz. Hier ein auszugsweiser Blick auf den Schutz der Mitglieder des Personalrats nach § 55 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Es geht um den Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung:

„(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Per­sonalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist […].

(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist […].

Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustimmung des Personalrats […].“

§ 55 BPersVG

Das gilt jedoch nicht für verbeamtete Kolleginnen und Kollegen

Beamtinnen und Beamte werden davon nicht erfasst. Grund hierfür ist, dass nur bei Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet werden kann, während das Beamtenverhältnis z. B. durch Entlassung auf eigenen Wunsch bzw. gegen den Willen des Beamten durch Entfernung aus dem Dienst aufgrund Disziplinarmaßnahmen, bei Beamten auf Widerruf durch Widerruf oder bei Vorliegen eines bestimmten im Gesetz genannten Entlassungsgrunds endet. Ein Mitwirkungsrecht des Personalrats besteht hier im Rahmen des § 84 Abs. 1 BPersVG.

Außerordentliche Kündigung eines Personalratskollegen

  • Liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor?
  • Hat Ihr Dienstherr eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen?
  • Hat Ihr Dienstherr Sie angehört nach § 55 BPersVG?
  • Haben Sie als Personalrat der Kündigung zugestimmt oder haben Sie die Anhörungsfrist verstreichen lassen?
  • Hat Ihr Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist aus § 626 Bürgerliches Gesetzbuch eingehalten?
  • Hat Ihr Arbeitgeber schriftlich gekündigt?
  • Ist Ihrem Kollegen die schriftliche Kündigung zugegangen?

Beantworten Sie nur eine Frage mit Nein, wird Ihre Kollegin oder Ihr Kollege aus dem Personalrat gute Chancen haben, gegen die Kündigung vorzugehen.

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