Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist in den 6 Wochen vor bis 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung müssen Arbeitgeber Mitarbeiterinnen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Der Zuschuss entspricht nach § 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dem täglichen Nettoverdienst abzüglich 13 €. Wie aber berechnet Ihr Dienstherr den Zuschuss richtig, wenn die Mitarbeiterin die Steuerklasse gewechselt hat? Die Frage ist wichtig, weil die Krankenkasse Ihrem Dienstherrn nur den korrekt berechneten Zuschuss erstattet (Bundesarbeitsgericht, 19.5.2021, Az. 5 AZR 378/20).
Eine Arbeitnehmerin war vor der Geburt ihres ersten Kindes in Steuerklasse III. Auf dieser Grundlage berechnete der Arbeitgeber auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist ging die Frau in Elternzeit und wechselte in Steuerklasse V. Als die Mitarbeiterin erneut schwanger war, beendete sie die Elternzeit vorzeitig, um die gesetzliche Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen – was der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hinnehmen musste. Anschließend ging die Mitarbeiterin erneut in Elternzeit, ohne wieder gearbeitet zu haben.
Der Arbeitgeber berechnete den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei dieser 2. Schwangerschaft nach Steuerklasse III. Dasselbe Spiel wiederholte sich bei einem 3. Kind. Aber diesmal berechnete der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Steuerklasse V, wogegen die Mitarbeiterin wegen der höheren Abzüge klagte.
Arbeitgeber muss Steuerklasse III zugrunde legen
Den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnen Arbeitgeber grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist (§ 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Da dies die Zeit vor der Geburt des ersten Kindes und die Mitarbeiterin hier noch in Steuerklasse III war, musste der Arbeitgeber auch beim 3. Kind den Zuschuss nach Steuerklasse III berechnen.
Steuerklassenwechsel war nicht zu berücksichtigen
Rechtsmissbräuchliche Steuerklassenwechsel nützen nichts, Ihr Dienstherr darf sie ignorieren. Hier hatte sich die Frau aber nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, der Arbeitgeber hatte sich vertan.

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