Wer rechtsgerichtete und fremdenfeindliche Aktivitäten bei Facebook unternimmt, ist luftverkehrsrechtlich unzuverlässig. So beschloss das Verwaltungsgericht Köln in einer Eilentscheidung (14.12.2021, Az. 18 L 1967/21).
Ein Beschäftigter war seit mehr als 10 Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte ihm zuletzt im Jahr 2019 die nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erteilt. Vom Innenministerium bekam die Bezirksregierung daraufhin einen Hinweis auf rechtsgerichtete Aktivitäten des Beschäftigten bei Facebook. Also widerrief die Behörde die Zuverlässigkeitsfeststellung.
Gegen die Aufhebung klagte der Beschäftigte. In einem Eilverfahren begehrte er zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um wenigstens bis zu einer Entscheidung des Gerichts weiterarbeiten zu können. Er scheiterte.
Die Entscheidungsgründe
Die Aktivitäten des Beschäftigten auf Facebook begründen hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit. Er ist Mitglied in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen und kommentiert dort auch aktiv.
Bei den fraglichen Gruppen handelt es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie Gruppen mit Reichsbürgerbezug. Der Beschäftigte propagiert gewaltsamen Widerstand gegen den Staat. Zahlreiche Kommentare diffamieren Politiker und zeigen zudem fremdenund islamfeindliche Bezüge.
Aus dem Verkehr gezogen
Nach meiner Meinung haben Radikale in keiner Position etwas zu suchen, auf der es besonders auf Zuverlässigkeit ankommt – also weder im Luftverkehr noch in der Lehre noch in der Kinderbetreuung. Wer sich radikalisiert (ganz egal, in welche Richtung) und durch seine Position leicht andere Menschen verletzen, aufhetzen oder beeinflussen kann, der muss aus dem Verkehr gezogen werden.

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