Nicht mit jedem Vertrag, den ich in meinem Leben eingegangen bin, wurde ich wirklich glücklich. Manchmal ist es einfach so, dass man die Zeit gern zurückdrehen würde. Aber: Ist der Vertrag nicht mit einem rechtlichen Mangel behaftet, ist man daran gebunden. So auch die Stadt Iserlohn, die sich in einem Aufhebungsvertrag zur Zahlung von sage und schreibe 265.000 € brutto als Abfindung verpflichtet hatte. Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (15.2.2022, Az. 6 Sa 903/21).
Verwaltungsangestellter geht mit goldenem Handschlag
Ein Verwaltungsangestellter war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 € brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten bot die Stadt dem Verwaltungsangestellten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. 7 Monate sollte der Angestellte bezahlt freigestellt werden, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte zudem eine Abfindungssumme von 250.000 € brutto fällig werden, zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung.
So kam es schlussendlich zu einem Zahlbetrag von rund 264.800 € brutto. Wegen der ungewöhnlich hohen Summe folgte die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Parteien des Aufhebungsvertrags, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Angestellten in Höhe der Abfindungszahlung und das Eingreifen der Kommunalaufsicht.
Klagewelle gegen die Beteiligten folgte
Gegen den früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den Angestellten wurde zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beihilfe zur Untreue erhoben. Der Arbeitgeber verklagte den Angestellten auf Rückzahlung der Abfindungssumme und gewann in der ersten Instanz. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrags informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Der Angestellte wiederum legte Berufung ein. Somit musste das LAG Hamm über die Rückzahlung entscheiden.
Anhörungsfehler geht zulasten des Dienstherrn
Vor dem LAG Hamm gewann der Mitarbeiter. Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats war ein Versäumnis der Stadt, deswegen konnte sie sich auch nicht wegen dieses Fehlers auf die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags berufen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsangestellte gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen habe. Auch aus der für den öffentlichen Dienst doch enormen Höhe der Abfindung könne nicht auf ein strafbares Handeln geschlossen werden. Schließlich dürfe jeder ein lukratives Angebot annehmen.
Dienstherr muss zahlen
Grundsätzlich kann Ihr Dienstherr mit Ihren Kolleginnen und Kollegen einen Aufhebungsvertrag schließen, ohne dass Sie als Personalrat beteiligt werden. Lediglich in einzelnen Bundesländern, z. B. in Nordrhein-Westfalen, ist dies anders geregelt. Schreibt auch Ihr Personalvertretungsgesetz Ihre Beteiligung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor und beteiligt Ihr Dienstherr Sie absichtlich nicht, kann er hinterher nicht kommen und daraus die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags ableiten. Denn er hat den Fehler bewusst gemacht, daraus soll kein Nachteil für den Beschäftigten entstehen.
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