Wird ein Beschäftigter zu hoch eingruppiert, kann rückgruppiert werden. So ist es auch einem freigestellten Personalrat ergangen, aber lesen Sie selbst (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, 23.10.2019, Az. 17 Sa 2297/18).
Kfz-Schlosser wurde als Personalrat von EG 6 nach EG 14 höhergruppiert
Der Fall spielt in einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Abfallwirtschaft und Reinigung). Der Personalrat hat eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer und ist seit 1981 bei seinem Dienstherrn tätig, zunächst als Kraftfahrer. Seit 1990 wurde er durchgehend in den Personalrat gewählt und ist seither zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt; er erwarb während der Freistellung eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann. Er bewarb sich nun auf eine Stelle mit der Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und bat um Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Aktuell war er in der EG 6 TVöD eingruppiert. Eingruppiert wurde er schließlich mit seinem Einverständnis in EG 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach EG 14 TVöD oder EG 15 TVöD setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.
Mitte 2017 teilte der Dienstherr dem Personalratsmitglied mit, dass die Eingruppierung in die EG 14 TVöD gegen das gesetzliche Verbot, Personalräte aufgrund ihres Amtes zu bevorteilen, verstoße, man gruppierte ihn wieder in die EG 6 TVöD ein. Der Personalrat klagte auf EG 14.
Zuordnung zur EG 14 TVöD stellt unerlaubte Begünstigung wegen des Personalratsamts dar
Das LAG Berlin-Brandenburg folgte der Argumentation der Dienststelle. Die Zuordnung des Klägers zur EG 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Personalrat wegen seines Personalratsamts begünstigt. Der Personalrat landete somit wieder in EG 6.
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