Professor muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen

04. April 2022

Immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte durch einen Fehler in der Lohnbuchhaltung zu viel Geld erhalten. Kommt das dann irgendwann heraus, stellt sich die Frage, ob sie dieses zurückzahlen müssen. Jüngst musste das Verwaltungsgericht Koblenz über die Rückzahlungsverpflichtung eines Professors entscheiden, dem versehentlich zu hohe Dienstbezüge überwiesen wurden (22.2.2022, Az. 5 K 10662/21.KO).

Dienstbezüge trotz Wegzug weitergezahlt


Ein Professor aus Rheinland-Pfalz wurde 2020 an eine Universität außerhalb von Rheinland-Pfalz berufen. Dort trat er dann zum 1.9.2020 eine Professur an und wurde zum Beamten auf Lebenszeit berufen. Das Land Rheinland-Pfalz zahlte ihm trotz seines Wegzugs am 31.8.2020 für den Zahlmonat September noch Bezüge in Höhe von 5.195,28 € netto aus.

Als das Land das merkte, erließ es einen Rückforderungsbescheid. Der Professor legte Widerspruch ein, allerdings erfolglos. Also klagte er gegen die Rückforderung. Schließlich habe er das Land Rheinland-Pfalz im Juni 2020 über den Wechsel an die andere Universität informiert. Außerdem müsse er nicht seinen Kontoauszug auf Zahlungen aus Rheinland-Pfalz überprüfen, er habe nicht mit Zahlungen aus diesem Bundesland rechnen müssen. Und das Land Rheinland-Pfalz habe die Zahlung selbst veranlasst, es trage zumindest ein Mitverschulden. Nun mussten die Richter entscheiden.

Der Professor muss das Geld zurückzahlen


Der Professor scheiterte vor Gericht. Denn er habe die Zahlung ohne rechtlichen Grund erlangt, deswegen sei sie grundsätzlich zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Rückzahlung kommt dann nicht infrage, wenn eine Person entreichert ist, also die Zahlung verbraucht hat. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn der Empfänger das Geld restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat. Das kann bei Kleinbeträgen der Fall sein, die über einen längeren Zeitraum gezahlt werden.

Dieser Fall lag hier aber nicht vor, denn der Professor hatte ja einmalig ein ganzes Nettogehalt erhalten. In solchen Fällen muss der Empfänger beweisen, dass er entreichert ist. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Professor die Überzahlung schlicht hätte auffallen müssen, zum einen aufgrund der Höhe der Summe und zum anderen aufgrund des Wechsels des Dienstherrn. Er hat das Geld also zu erstatten.


Ehrlich währt am längsten

Ein Fall, wie er immer wieder mal vorkommt. Ich finde, die Richter haben richtig entschieden, denn mehr als 5.000 € mehr auf dem Konto, das sollte auch einem Professor auffallen. Anders liegt die Sache, wenn sich Ihre Dienststellenleitung nur mal um ein paar Euro verrechnet – das fällt nicht zwangsläufig auf. Denn dieses Geld hat man dann auch tatsächlich schnell verbraucht. Kommt bei Ihnen in der Dienststelle ein Fall der Überzahlung vor, raten Sie dem Betroffenen, sich auf die Entreicherung zu berufen. Denn das kann ihm die Rückzahlung ersparen. Bitten Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen aber auch, so ehrlich zu sein, eine bemerkte Überzahlung zu melden und zurückzuzahlen. Wir sind alle schließlich nicht nur uns, sondern auch der Allgemeinheit verpflichtet! Und dem Dienstklima tut es sicher nicht gut, wenn irgendwann mal herauskommt, dass man die Überzahlung einfach verschwiegen hat.

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge