Reinigen als einfachste Tätigkeit?

03. Februar 2022

Ja und Nein könnte man sagen, denn wie immer bei der Eingruppierung steckt auch hier der Teufel im Detail (Bundesarbeitsgericht, 28.1.2009, Az. 4 ABR 92/07).

Reinigungskraft in EG 1 eingruppiert

Eine Arbeitnehmerin war seit dem 1.3.2006 bei einem von der Stadt Frankfurt am Main getragenen Verein als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für kommunale Arbeitgeber in Hessen geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung. Dementsprechend hörte der Arbeitgeber den bestehenden Betriebsrat zur Eingruppierung an, genauer verlangte er die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die seit dem 1.10.2005 für „einfachste Tätigkeiten“ neu gebildete Entgeltgruppe (EG) 1 TVöD. Der Betriebsrat widersprach dieser Eingruppierung. Der Arbeitgeber zog vor Gericht, um die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen.

Richter sahen genau hin

Der Arbeitgeber verlor. Die Entgeltgruppe ist nicht einschlägig. Die Reinigungsarbeiten werden von keinem der in EG 1 TVöD genannten Beispiele erfasst. Die Arbeitnehmerin verrichtet weder die Tätigkeit einer Hausgehilfin oder Hausarbeiterin, noch führt sie sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich aus. Es gibt zwar die „Reiniger/-innen in Außenbereichen“ in der EG 1. Daraus kann man jedoch nicht folgern, dass auch Reinigungstätigkeiten im Innenbereich stets in die EG 1 einzugruppieren sind. Maßgeblich ist der tarifliche Oberbegriff der „einfachsten Tätigkeiten“.

  • Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung, sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung,
  • es besteht eine klare Aufgabenzuweisung,
  • es handelt sich um im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringster Überlegungen bedürfen,
  • die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden.

Reinigungsarbeiten an sich fallen demnach unter die EG 1, hier jedoch nicht, da die Reinigungskraft auch hygienerechtliche Vorschriften zu beachten hat. Daher ist hier eine Eingruppierung in die EG 2 gerechtfertigt.

Einzelfall entscheidet immer

Auch bei der Eingruppierung gilt, dass kein Fall ist wie der andere. Ohne besondere hygienerechtlichen Vorschriften wäre EG 1 gerechtfertigt gewesen, mit sogar eine ganze Stufe mehr. Genau auf solche Unterschiede kommt es bei der Eingruppierung an, achten Sie also darauf!

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