Oft geht das Gesetz von der strengen Schriftform aus, z. B. bei der Kündigung, beim Aufhebungsvertrag oder beim Abschluss eines befristeten Arbeits- bzw. Dienstvertrags. Strenge Schriftform heißt: Originalunterschrift auf Papier. Ein Scan reicht nicht (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 16.3.2022, Az. 23 Sa 1133/21).
Eine Zeitarbeitsfirma schloss mit einer Mitarbeiterin über die Jahre hinweg über 20 befristete Arbeitsverträge, die sich jeweils auf Tätigkeiten für wenige Tage bezogen. Die Verträge erhielt die Mitarbeiterin jedes Mal mit einer eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers, unterschrieb selbst und schickte sie zurück.
Scan ist keine elektronische Signatur
Trotzdem klagte die Mitarbeiterin nun auf Unwirksamkeit der Befristung wegen der fehlenden Schriftform und siegte vor Gericht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform und damit einer Originalunterschrift bzw. einer qualifizierten elektronischen Signatur. Eine eingescannte Unterschrift kann diese nicht ersetzen. Die Befristung wird auch nicht durch eine nachträgliche eigenhändige Unterschrift wirksam.
Unterschreiben Sie!
Im zitierten Fall konnte die Mitarbeiterin den Unterschriftsmangel zu ihren Gunsten ausnutzen, das ist aber nicht immer so. Möchten Sie z. B. kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, um eine neue Stelle anzutreten, kann so ein Unterschriftsmangel zum Verhängnis für Sie werden!

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