Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat entschieden, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei privaten Internetauftritten in der Form ihres Auftretens Zurückhaltung üben müssen (25.5.2022, Az. 2 WRB 2.21). Ein Beschluss, den Sie in Ihrer Behörde weitergeben sollten. Denn die Grundsätze dürften wohl für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten.
Eine „überdurchschnittlich bekannte“ Bataillonskommandeurin hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text:
„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis.
Die Bataillonskommandeurin ging dagegen vor. Das Truppendienstgericht Süd bestätigte jedoch die Disziplinarmaßnahme. Und auch vor dem BVerwG hatte sie keinen Erfolg. Das Gericht wies ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurück.
Die Begründung des Gerichts: Soldatin muss auch in der Freizeit „die Form wahren“
Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Soldatengesetz dürfen Soldatinnen und Soldaten durch ihr außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Bundeswehr und die Achtung und das Vertrauen, die ihre dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigen.
Die von der Soldatin verwendeten Worte „offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome“ erwecken auch aus der Sicht eines verständigen Betrachters Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Integrität, weswegen diese Formulierung durch einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme beanstandet werden durfte.

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