Unterlassene Eingruppierung verletzt Ihr Mitbestimmungsrecht

03. Februar 2022

Als Personalrat bestimmen Sie bei der Eingruppierung mit. So manch ein Dienstherr könnte nun auf die Idee kommen, gar nicht einzugruppieren und so um die Mitbestimmung herumzukommen. Das funktioniert aber nicht (Verwaltungsgericht (VG) Berlin, 11.1.2019, Az. 62 K 5.18 PVL und 62 K 6.18 PVL).

Schulverwaltung ordnet Quereinsteiger nicht zu

Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, auch sogenannte Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Bei jeder Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung bestimmen Tarifverträge.

Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen der Quereinsteiger, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Schon 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das VG. Damals verglich man sich noch. Schon damals waren sich die Parteien aber einig, dass der Personalrat bei der Eingruppierung zu beteiligen sei. Ebenso war man sich darüber einig, dass dem Personalrat 4 Wochen nach der Einstellung eine Eingruppierungsvorlage vorzulegen ist. Dem kam die Schulverwaltung nicht nach. Also landeten die Fälle wieder vor Gericht.

Personalrat bekommt recht

Die Hartnäckigkeit hat sich hier für die Personalräte gelohnt: Das Gericht stellte fest, dass die jeweilige Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) bzw. 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellersdsorf betreffend) verletzt habe. Es müssen alle Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden. Mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten gehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es sind keine rechtfertigenden Gründe für die Verzögerung bzw. Unterlassung ersichtlich. Es liegt ein Organisationsverschulden der Dienststelle vor.

Keine Eingruppierung ist auch keine Lösung

Da hat es sich die Dienststelle zu leicht gemacht – einfach den mitbestimmungsauslösenden Tatbestand zu unterlassen ist keine Lösung.

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