Urlaub über das Vertragsende hinaus hebt die Befristung nicht auf

03. Juli 2023

Ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich nicht dadurch, dass dem Arbeitnehmer über die Befristung hinaus Urlaub gewährt wird. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun endlich klargestellt (9.2.2023, Az. 7 AZR 266/22).

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit Juli 1999 bei seinem Arbeitgeber, einem Postnachfolgeunternehmen, beschäftigt. Basis seines Arbeitsverhältnisses waren mehrere befristete Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Aufgaben. Die letzte Befristung endete am 30.9.2020. Für Anfang November 2020 war eine neue Anstellung angedacht.

Der Arbeitgeber gewährte dem Beschäftigten dann noch Urlaub für Oktober 2020. Doch den angedachten Anschlussvertrag bot der Arbeitgeber dem Beschäftigten letztlich nicht an.

Kein Anschlussvertrag trotz Urlaub

Das nahm der Arbeitnehmer zum Anlass, vor Gericht auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab dem 1.10.2020 zu klagen. Er machte geltend, durch die Urlaubstage sei das angestellte Arbeitsverhältnis über den Befristungszeitraum hinaus fortgesetzt worden. Daher gelte es laut Gesetz als unbefristet geschlossen.

Wer nicht weiterarbeitet, hat keinen Anspruch

Das Urteil: Der Arbeitnehmer hatte keinen Erfolg mit seiner Klage. Das BAG entschied, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist.

Nach § 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt Folgendes: Wird ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit fortgesetzt, gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert. Darauf hatte sich der Arbeitnehmer in dem Fall gestützt. Er meinte, durch den Urlaub sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.

Die Richter sahen das anders. Wenn einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt wird, wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch fortgesetzt. Die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers ist der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist stets dabei, dass der Arbeitnehmer tatsächlich weiterarbeitet.

Nicht ausreichend ist daher, dass der Arbeitgeber einseitig seine Leistungspflichten erfüllt, während der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Eine bloße Gewährung von Urlaubstagen ist deshalb nicht ausreichend.

Sie reden mit

Viele Dienstherren setzen auf befristete Arbeitsverträge. So bleiben sie flexibel. Damit sie es aber mit der Flexibilität nicht übertreiben, gelten für befristete Arbeitsverträge besonders strenge Regeln. Außerdem benötigt Ihr Dienstherr auch bei einer befristeten Einstellung stets Ihre Zustimmung als Personalrat. Verlangt er Ihre Zustimmung zu einer befristeten Einstellung, prüfen Sie anhand der folgenden Checkliste, ob die Befristung gerechtfertigt ist:

Checkliste: Befristung in Ordnung?

  • Es ist beabsichtigt, den befristeten Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen. Achtung: Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag gilt als unbefristet geschlossen.
  • 1. Es liegt ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vor.
  • 2. Es handelt sich um eine befristete Einstellung, für die kein sachlicher Grund vorliegt: Die Befristung ist auf eine Dauer von höchstens 2 Jahren ausgelegt. Bei einer kürzeren Befristung: Sie haben nachgefragt, ob Ihr Dienstherr eine Verlängerung plant, und bei der Gelegenheit darauf hingewiesen, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Gesamtdauer von 2 Jahren insgesamt nur 3-mal verlängert werden darf. Dabei muss sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar anschließen.
  • 3. Es handelt sich um eine sachgrundlos befristete Einstellung eines mindestens 53 Jahre alten Arbeitnehmers. Hinweis: Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf keines sachlichen Grunds, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und vor der Befristung mindestens 4 Monate beschäftigungslos war.

Ist eine dieser 3 Voraussetzungen gegeben, werden Sie sich nur schwer gegen die Befristung wehren können.

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