Während der Altersteilzeit kann es immer wieder Probleme geben. Häufig schon ging es um die Frage des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub bei einer Arbeitsunfähigkeit während der Altersteilzeit. Nun gibt es ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dem Thema (27.4.2023, Az. C-192/22).
§ 7 Abs. 4 BUrlG: Abgeltung des Urlaubs
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war von 1986 bis Ende September 2019 bei einem Autohersteller beschäftigt. Seit Oktober 2019 befand er sich in Rente. Im Jahr 2012 hatten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Der Arbeitnehmer sollte bis Ende Mai 2016 arbeiten und dann bis Ende September 2019 freigestellt werden, also in die passive Phase der Altersteilzeit gehen. Kurz vor Ende der aktiven Phase der Altersteilzeit wollte er im Mai 2016 seinen Urlaub nehmen, erkrankte jedoch und konnte vor der passiven Phase nicht mehr den ganzen Urlaub nehmen.
Arbeitnehmer verlangte Urlaub aus dem Jahr 2016
Im Jahr 2019 erhob der Arbeitnehmer eine Klage auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage aus Mai 2016 nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Die Angelegenheit ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Die Bundesrichter setzten das Verfahren aus und legten dem EuGH die Angelegenheit zur Vorabentscheidung über die Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinien vor.
Die Auffassung der europäischen Richter
Das Urteil: Der EuGH stellte sich eindeutig auf die Seite des Arbeitnehmers: Es ist mit dem EU-Recht nicht vereinbar, dass Urlaub verfällt, wenn ein Arbeitnehmer wie in diesem Fall vor der Freistellungsphase wegen Krankheit daran gehindert war, seinen Urlaub zu nehmen. Und das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine lange Abwesenheit gehandelt hat.
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