Urlaubskürzung wegen Elternzeit muss Ihr Dienstherr nach BEEG erklären

05. Juli 2022

Gehen Ihre Kolleginnen und Kollegen in Elternzeit, kann Ihr Dienstherr für jeden vollen Monat der Elternzeit 1/12 des Jahres­ urlaubs kürzen. So steht es in § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz (BEEG). In § 26 Abs. 2c Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wiederum ist geregelt, dass sich der Urlaubsanspruch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens vermindert. Fraglich ist deswegen, ob auch Ihr Dienstherr eine Erklärung nach § 17 BEEG abgeben muss, da doch der TVöD die Kürzung ohnehin anordnet. Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (17.5.22, Az. 10 Sa 954/22).

Ein Arbeitgeber und eine Beschäftigte stritten sich über eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 bis 2019. Im Arbeitsvertrag wurde auf § 26 Abs. 2c TVöD verwiesen. Als die Mitarbeiterin nun in Elternzeit ging, verließ sich der Arbeitgeber auf diese automatische Kürzungsregelung und machte keine Erklärung nach BEEG.

Die Mitarbeiterin wiederum hielt das für falsch und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Arbeitgeber ihren Urlaub nur kürzen darf, wenn er eine Erklärung nach § 17 BEEG abgibt, egal, was der TVöD regelt. Sie zog vor Gericht.

Die Richter am Arbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber recht. Der Urlaubsanspruch verringere sich automatisch. Das wollte die Arbeitnehmerin nicht auf sich sitzen lassen und ging in die nächste Instanz.

Arbeitgeber muss knapp 13.500 € zahlen

Die Arbeitnehmerin gewann. Der Arbeitgeber muss ihr eine Urlaubsabgeltung von 13.471 € brutto zahlen. Denn die Richter gingen davon aus, dass er den Urlaubsanspruch der Beschäftigten nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Dauer der Elternzeit gekürzt hat.

Zwar enthält § 26 Abs. 2c TVöD eine Kürzungsregelung, diese ersetzt aber nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies lässt sich auch aus den §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz herleiten. Diese garantieren einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.

Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nicht zum Nachteil der Beschäftigten durch Tarifvertrag ändern. Unterstellt man aber, dass durch § 26 Abs. 2c TVöD der Urlaub automatisch gekürzt wird, unterschreitet das den gesetzlichen Mindesturlaub. Denn ohne weitere Erklärung des Arbeitgebers nach § 17 BEEG würde der Urlaubsanspruch reduziert.

Auch bei übergesetzlichem Urlaub ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Der Gesetzgeber unterscheidet dort nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem diesen übersteigenden Anspruch. Nach Sinn und Zweck bedarf es hier auch keiner Differenzierung. Denn die Norm bezweckt, ein Ansammeln von Urlaub gegen den Willen des Arbeitgebers für Zeiten zu vermeiden, in denen die Arbeitspflicht elternzeitbedingt ruht.

Der Arbeitgeber hat es in der Hand, für gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaub eine wirksame Kürzungserklärung abzugeben, sofern und soweit er Urlaub für die Elternzeit nicht gewähren möchte. Eine Aufspaltung der Urlaubsansprüche ist hier also nicht notwendig.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 26 Abs. 2c TVöD eine schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses prophylaktisch ausgesprochene Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG enthält. Denn im bestehenden Arbeitsverhältnis kann er sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben – nicht aber bevor der Arbeitnehmer überhaupt erklärt hat, in Elternzeit zu gehen.

Dienstherr muss sich erklären

Für dieses Urteil wurde die Revision zugelassen; wir dürfen also gespannt sein, ob und wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird. Bis dahin würde ich Ihnen als Personalrat und Ihren Kollegen und Kolleginnen raten, sich auf diese Entscheidung zu berufen. Die Arbeitnehmerin im Fall hat sich so noch rund 13.500 € brutto erstritten. Bares Geld, das wir alle in den kommenden wirtschaftlich schweren Jahren sicher gut gebrauchen können.

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