Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum pauschalen Kopftuchverbot nicht zur Entscheidung angenommen (17.1.2023, Az. 1 BvR 1661/21). Nach Ansicht des BAG darf das Land Berlin muslimischen Lehrerinnen nicht pauschal verbieten, ein Kopftuch zu tragen.
Berliner Neutralitätsgesetz umstritten
Damit steht das umstrittene Berliner Neutralitätsgesetz, in dem auch das Kopftuchverbot verankert ist, infrage. Es untersagt Lehrkräften und anderen Pädagogen an öffentlichen Berliner Schulen das Tragen religiöser Symbole im Dienst. Das kann ein Kopftuch sein, ein Kreuz oder eine Kippa.
Bereits im Jahr 2020 hatte das BAG entschieden, dass das pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen im Berliner Neutralitätsgesetz verfassungskonform dahin gehend auszulegen sei, dass es das Tragen des Kopftuchs im Dienst nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität verbiete (27.8.2020, Az. 8 AZR 62/19). Das hatte das BVerfG schon 2015 klargestellt, in einer Entscheidung, die sich auf eine Regelung in Nordrhein-Westfalen bezog.
Einer Muslimin, die wegen ihres Kopftuchs nicht in den Schuldienst übernommen worden war, hatte das BAG eine Entschädigung von rund 5.159 € nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen, weil sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden war. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom November 2018, gegen die das Land Berlin in Revision gegangen war.
Keine Äußerung des BVerfG
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Landes Berlin nach § 93d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung dafür hat es nicht geliefert.
Neutralitätsgesetz ändern
Nun wird das Land Berlin sein Neutralitätsgesetz vermutlich ändern müssen. Doch erst einmal bleibt abzuwarten, wie sich die neue Landesregierung nach der Wahlwiederholung vom 12.2.2023 zusammensetzen wird.

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