Versetzung in den Ruhestand ohne Integrationsamt möglich

05. August 2022

Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sollten Sie dringend an Ihre Kolleginnen und Kollegen sowie an die Schwerbehindertenvertretung weitergeben. Ein wichtiger Teil des besonderen Schutzes behinderter verbeamteter Kolleginnen und Kollegen ist nach dieser Entscheidung weggebrochen (BVerwG, 7.7.2022, Az. 2 A 4.21).

Bei schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen stellt sich stets die Frage, welche Institutionen Ihr Dienstherr vor einer Kündigung beteiligen muss. Insbesondere hat in aller Regel das Integrationsamt der Kündigung vorab zuzustimmen. Denn eine solche Beteiligung ergibt sich aus § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.“

Die Zustimmung bezieht sich schon nach dem Wortlaut nur auf Arbeitsverhältnisse. Ein Beamtenverhältnis ist aber grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Ganz so einfach ist die Auslegung aber nicht. Denn mit guten Argumenten konnte sich bislang auch eine analoge Anwendung der Norm auf verbeamtete Kolleginnen und Kollegen begründen lassen. Vorwiegend aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und des Gleichheitssatzes konnte man davon ausgehen, dass auch vor einer Frühpensionierung das Integrationsamt zu beteiligen ist. Doch damit ist jetzt Schluss!

Ein Beamter sollte gehen

Ein Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 Bundesbesoldungsordnung) arbeitete im Bundesdienst. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst seine amts- sowie fachärztliche Untersuchung. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamts. Dagegen zog der Beamte bis vor das BVerwG und meinte, die Zurruhesetzung sei allein schon wegen der fehlenden Beteiligung des Integrationsamts unwirksam.

Richter auf der Seite des Dienstherrn

Das BVerwG wies die Klage ab. Insbesondere entschied es – bezogen auf die Beteiligung des Integrationsamts: Das innerstaatliche Recht schreibt die Einholung der Zustimmung des Integrationsamts vor der Versetzung eines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht vor. Nach dem Europäischen Gerichtshof zwingt aber auch das Unionsrecht nicht dazu, Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts bei der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit gleichzubehandeln. Das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für Lebenszeitbeamte begründete Schutzniveau bleibt jedenfalls nicht hinter dem durch §§ 168 ff. SGB IX für Arbeitnehmer begründeten zurück.

Schutzbedürftigkeit bei Beamten anders

Bei Arbeitnehmern muss Ihr Dienstherr das Integrationsamt hinzuziehen, um eine geplante Kündigung zuvor von staatlicher Seite prüfen zu lassen. Ziel ist der Ausgleich der regelmäßig geringeren Wettbewerbsfähigkeit schwerbehinderter Menschen auf dem privaten Arbeitsmarkt.

Dieser Aspekt ist für die Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten wegen einer Dienstunfähigkeit nicht von Bedeutung. Denn besteht ein Restleistungsvermögen, verbleibt der Beamte typischerweise im aktiven Beamtenverhältnis und wird nicht zur Ruhe gesetzt.

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