Nicht jede Frage lässt sich einvernehmlich mit Ihrem Dienstherrn klären. Manchmal müssen Sie auch vor Gericht ziehen. Dort müssen Sie ganz konkret vortragen, welches Mitbestimmungsrecht Ihr Dienstherr verletzt hat. Den Grund dafür zeigt anschaulich dieser Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) aus der freien Wirtschaft – der aber voll auf den öffentlichen Dienst übertragbar ist (19.12.2017, Az. 1 ABR 33/16).
Richter lieben gut aufbereitete Informationen
Tragen Sie deswegen so ausführlich wie möglich vor und belegen Sie alles so weit wie möglich mit Beweisen (z. B. Schriftstücken).
Innerhalb eines Rettungsdienstes wurden Dienstpläne aufgestellt, die dazu führten, dass einzelne Arbeitnehmer auch an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten mussten. Diese Tage wurden als Arbeitszeit vermerkt. Für den im Gegenzug gewährten Freizeitausgleich wurde hingegen keine Arbeitszeit gutgeschrieben. Der Betriebsrat wollte festgestellt haben, dass dies bei der Erstellung der Dienstpläne anders gehandhabt werden muss.
Das BAG hielt bereits den Antrag des Betriebsrats für unzulässig. Die Arbeitsgerichte seien nicht zur Klärung einzelner Rechtsfragen da. Es bedürfe der Geltendmachung eines verletzten Mitbestimmungsrechts, insbesondere hinsichtlich eines konkreten Dienstplans.
FAZIT
Konkreter Vortrag ist zwingend
Der Betriebsrat hätte sich auf eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Lage und Verteilung der Arbeitszeit berufen müssen, und nicht auf eine Fehlgestaltung von Dienstplänen. Dann wäre er womöglich nicht gescheitert.
Merken Sie sich dies und verknüpfen Sie Ihre Klagen immer mit der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) bzw. dem für Sie einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetz. Denken Sie hier an die §§ 78–80 BPersVG.

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