Weg zur Wartung des Dienstfahrrads kann unfallversichert sein

03. Januar 2022

Früher gab es den Dienstwagen, jetzt das Jobrad. Arbeitgeber bzw. Dienstherren leasen für ihre Mitarbeiter Fahrräder. Müssen die Nutzer diese außerhalb der Arbeitszeit zur Inspektion bringen, stellt sich die Frage, ob der Weg unfallversichert ist oder nicht. Die Antwort kommt aus Baden­Württemberg (Landessozialgericht Baden Württemberg, 21.10.2021, Az. L 1 U 779/21).

Ein Arbeitgeber aus Schwäbisch Gmünd hatte mit Zustimmung seines Betriebsrats seinen Mitarbeitern ein Jobradmodell angeboten. Er wollte so seinen Beitrag zur Verbesserung und Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter leisten und gleichzeitig die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände verbessern. Außerdem wollte Schwäbisch Gmünd Fahrradstadt werden.

In seinen Leasingverträgen mit der JobRad GmbH hatte der Arbeitgeber auch eine besondere alljährliche Wartung auf deren Kosten geregelt. Also verpflichtete er seine Mitarbeiter in vorformulierten Überlassungsverträgen ausdrücklich zur Durchführung dieser Jahreswartung. Im November 2017 erinnerte er die Mitarbeiter per E-Mail an die Wartung, sogar die Werkstatt und die Modalitäten zur Bezahlung der Wartung hatte er vorab geregelt.

Mitarbeiterin verunglückt auf dem Heimweg

Eine Arbeitnehmerin befolgte die Anweisung und verunglückte im März 2018 nach Abholung des gewarteten Rads auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause. Sie fuhr an einem haltenden Pkw vorbei, an dem der Fahrer unvorsichtig die Tür geöffnet hatte. Dabei erlitt sie erhebliche Verletzungen am linken Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Abholung des Rads eine privatnützige Tätigkeit gewesen sei. Der Fall landete vor Gericht.

Betriebsbezug überwiegt

Die Mitarbeiterin gewann. Zwar ist die Nutzung eines Jobrads grundsätzlich privatnützig, auch wenn die Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitieren. Eine Ausnahme ist hier aber die Jahreswartung. Dabei ist von einer gemischten Motivationslage auszugehen, bei der der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers überwiegt. Schließlich hatte der Arbeitgeber hier eine vertragliche Wartungspflicht mit genauen Vorgaben geschaffen. Dies hatte er durch den per E-Mail versendeten Reminder noch unterstrichen.

Berufsgenossenschaften lehnen immer öfter ab

Meine Erfahrung zeigt, dass die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Ansprüche fast immer erst mal ablehnen und dabei auch einen durchaus langen Atem haben. Aber: Kämpfen lohnt sich hier meistens. Versuchen Sie immer, die Behauptungen der Unfallkasse mit Befundberichten Ihrer Ärzte zu widerlegen. Oft gelingt dies auch!

Sie haben eine individuelle Sachlage, die Sie kurz besprechen möchten? Dann schreiben Sie unsere Experten über den nachfolgenden Button an.

Preview Image
Experten befragen

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!
Neueste Beiträge