Will Ihr Dienstherr einem schwerbehinderten Kollegen oder einer schwerbehinderten Kollegin kündigen, hat neben Ihnen als Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung auch das Integrationsamt ein Wörtchen mitzureden. Das muss nämlich der Kündigung durch einen Verwaltungsakt zustimmen. Doch was passiert eigentlich, wenn diese Zustimmung des Integrationsamts später durch ein Verwaltungsgericht kassiert wird? Die Antwort darauf gibt das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (22.9.2022, Az. 41 Ca 3322/22).
§ 168 SGB IX: Erfordernis der Zustimmung
- Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin mit einem Grad der Behinderung war von 50 seit 2016 bei ihrer Arbeitgeberin mit einem Monatseinkommen in Höhe von 3.000 € brutto beschäftigt. Nun wollte die Arbeitgeberin ihr kündigen und beantragte die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) IX für eine ordentliche Kündigung. Sie erhielt die Zustimmung und kündigte das Arbeitsverhältnis im April 2020 zum 31.5.2020.
Die Klage der Arbeitnehmerin vor dem ArbG Berlin
Die Entscheidung: Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage, die jedoch abgewiesen wurde. Dagegen zog die Arbeitnehmerin vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, ebenfalls ohne Erfolg. Am 3.3.2021 wiesen die Richter die Berufung durch ein Urteil zurück (Az. 23 Sa 1220/20).
Die Klage der Arbeitnehmerin vor dem VG Berlin
Die Arbeitnehmerin hatte jedoch auch gegen den Verwaltungsakt des Integrationsamts Widerspruch und schließlich eine Klage eingereicht. Am 4.3.2022, also 2 Jahre und einen Tag nach dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, dass der zustimmende Bescheid des Integrationsamts wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig war (Az. 22 K 31/22).
Zurück zum ArbG Berlin
Nun stand die Arbeitnehmerin vor dem Problem, dass das LAG die Kündigung für rechtmäßig erklärt hatte, jedoch rückwirkend die Zustimmung des Integrationsamts entfallen war. Hierbei muss man ein paar wichtige Punkte beachten.
Restitutionsklage eingereicht
Für einen solchen Fall sieht das Gesetz die sogenannte Restitutionsklage vor. Die Arbeitnehmerin hätte hier vor dem LAG eine Klage mit dem Antrag einreichen müssen, „das rechtskräftige Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 3.3.2021, Az. 23 Sa 1220/20, aufzuheben“.
Anwaltsfehler gemacht
Doch die Arbeitnehmerin hatte ihre Restitutionsklage vor dem ArbG Berlin erhoben und nicht vor dem LAG. Hat das aber Berufungsgericht in der Sache entschieden, ist für die Wiederaufnahmeklage nur das Berufungsgericht zuständig. Etwaige Mängel des erstinstanzlichen Urteils sind im erneuten Berufungsverfahren zu beheben.
Zwar kann ein unzuständiges Gericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen. Dafür ist jedoch ein Antrag der klagenden Partei erforderlich. Das war hier jedoch nicht der Fall. Der Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin hatte es sogar nach dem Hinweis des Gerichts, dass es sich für unzuständig erachte, versäumt, einen Verweisungsantrag zu stellen. Damit war die erneute Klage abzuweisen und die Arbeitnehmerin verlor durch den Fehler des Rechtsanwalts ihren Arbeitsplatz endgültig.
FAZIT
Weisen Sie auf die Restitutionsklage hin
Natürlich ist das Ergebnis dieses Falls nicht der Regelfall. Wichtig ist, dass Sie Ihre von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die eine Kündigung erhalten sollen, auf dieses Urteil aufmerksam machen.
Helfen Sie ihnen aber bereits zuvor im Rahmen Ihrer Anhörung und insbesondere im Zustimmungsverfahren des Integrationsamts, damit sie ihren Arbeitsplatz behalten können. Gelangt das Integrationsamt dann trotzdem zu der Auffassung, dass es der Kündigung zustimmt, sollten Betroffene dagegen unbedingt Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!