Für den Fall, dass es einen Streik im öffentlichen Dienst gibt, muss es in vielen Dienststellen eine Notdienstregelung geben. Das gilt natürlich erst recht für ein Krankenhaus. Wie so eine Regelung im Einzelnen ausgestaltet sein kann, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entscheiden müssen (18.7.2023, Az. 4 SaGa 3/23). Ein interessanter Fall, der nicht nur für viele Krankenhäuser, sondern auch für viele andere Dienststellen von Interesse sein dürfte.
Der Fall: Eine 100%ige Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums Heidelberg (UKHD) beschäftigte 150 eigene und 100 vom UKHD und dem Land Baden-Württemberg gestellte Arbeitnehmer. Sie war nicht tarifgebunden. Deshalb gab es keine Tarifverträge für ihre Arbeitnehmer. Für die gestellten Arbeitnehmer hingegen galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
Diese Tochtergesellschaft erbrachte nun für das UKHD Dienstleistungen. Dazu gehörte auch die Behebung von Störungen des automatischen Warentransports. Eine entsprechende Anlage versorgte verschiedene Kliniken des UKHD unterirdisch mit Medikamenten, Hygienematerial sowie der Verpflegung für Patienten und Personal.
Geplant war ein 6-tägiger Warnstreik ohne Notdienst für die Versorgungsanlage
Dann rief die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) zu einem Warnstreik an insgesamt 6 Tagen auf. Ziel des Warnstreiks war die Aufnahme von Tarifverhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrags mit der nicht tarifgebundenen Tochtergesellschaft. Dafür gab ver.di auch eine Notdiensterklärung ab. Jedoch waren die Arbeitnehmer ausgenommen, die für den Notdienst der Warentransportanlage zuständig waren, weil sie diese für nicht erforderlich hielt.
Tochtergesellschaft schaltet Gericht ein
Dagegen zog die Tochtergesellschaft vor Gericht und verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, an den Streiktagen die Einrichtung eines Notdienstes im automatischen Warentransport zu dulden und dagegen gerichtete Streikmaßnahmen zu unterlassen. Sie trug vor, dass Störungen an der Anlage das Patientenwohl gefährden könnten.
Gewerkschaft geht in nächste Instanz
Das Urteil: Das Gericht stellte fest, dass ver.di grundsätzlich verpflichtet sei, den Notdienst für den automatischen Warentransport zu dulden und hiergegen gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen. Der Notdienst sei allerdings auf das notwendige Mindestmaß und damit auf die Zeit von 7 bis 17 Uhr und auf die Besetzung mit einem fachkundigen und einem weiteren Arbeitnehmer zu beschränken.
Kein Streik bei echten Notdiensten
Der Fall zeigt, dass echte Notdienste nicht bestreikt werden dürfen. Wo und wann dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall neu betrachtet werden.
Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen sowie für das Gemeinwohl während eines Arbeitskampfs zwingend notwendig sind. Sie beschränken den Umfang des Arbeitskampfs aus Gründen, die sich entweder aus den Interessen des Betriebs selbst oder aus den Interessen der Gewerkschaft oder Dritter ergeben. Notdienste sollen lediglich eine Grundversorgung aufrechterhalten. Sie dienen also dazu, Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmende zu schaffen, die nicht am Streik teilnehmen, bzw. den notwendigsten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten.
MEIN TIPP: Sorgen Sie für eine Notdienstvereinbarung
Die Notdienstvereinbarung wird zwischen der Leitung der bestreikten Einrichtung und der streikführenden Gewerkschaft geschlossen. Darin werden die erforderlichen Arbeiten und zugleich die dafür vorgesehene Anzahl von Personen genannt. Beschäftigte, die für Notdienstarbeiten eingeteilt sind, müssen diese auch verrichten. Ausarbeiten kann die Gewerkschaft eine solche Notdienstvereinbarung in der Regel nur mit Ihrer Hilfe als Personalrat. Empfehlen Sie Ihrer Dienststellenleitung, mit der streikführenden Gewerkschaft grundsätzlich in einer Notdienstvereinbarung Art und Umfang der im Rahmen eines Arbeitskampfs erforderlichen Notdienstarbeiten schriftlich festzulegen. Oftmals werden die Beschäftigten, die die Notdienste verrichten, auf die Anzahl begrenzt, die z. B. sonst nachts oder am Wochenende eingesetzt werden.
Weder Ihr Dienstherr noch die Gewerkschaft sind einseitig berechtigt, Beschäftigte für Notdienstarbeiten auszuwählen. Das muss im Einvernehmen geschehen. Ebenso wenig ist die Einteilung Ihrer Kolleginnen und Kollegen zu Notdienstarbeiten durch den Dienstherrn ohne entsprechende Notdienstvereinbarung möglich.
FAZIT: Streiks führen die Gewerkschaften, nicht der Personalrat
Rechtlich sind Sie als Personalrat bei einem Streik außen vor. Denn Streiks werden von Gewerkschaften geführt. Trotzdem unterstützen in der Regel Mitglieder des Personalrats die Streikmaßnahmen. Achten Sie hier jedoch sehr genau darauf, dass Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer streiken – und nicht als Personalrat.

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