Mit dieser Dienstvereinbarung zur Bestellung von Beauftragten für Arbeitssicherheit klappt das.
Muster-Dienstvereinbarung für die Bestellung von Beauftragten für die Sicherheit am Arbeitsplatz
§ 1 Ziel der Dienstvereinbarung
Mit dieser Dienstvereinbarung wird die Bestellung von Beauftragten für die Sicherheit am Arbeitsplatz geregelt.
§ 2 Vorgang der Bestellung
Jeder Abteilungsleiter in der Dienststelle ernennt für seinen Bereich einen Beschäftigten zum Beauftragten für Sicherheit am Arbeitsplatz und einen weiteren Beschäftigten zu dessen Vertreter. Vor der Ernennung sind der Beschäftigte und der Personalrat zu hören.
Dem Beschäftigten ist insbesondere zu erläutern, dass seine Aufgabe als Beauftragter für Arbeitssicherheit neben seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit ausgeübt wird; eine besondere Vergütung erfolgt nicht. Zum Sicherheitsbeauftragten können nur Beschäftigte bestellt werden, die in der Dienststelle in ihrem Bereich eine gewisse Sachund Fachkunde aufweisen.
Die Sicherheitsbeauftragten werden nach entsprechender Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden.
Die Bestellung erfolgt jeweils auf 2 Jahre, erneute und/oder wiederholte Bestellungen sind möglich.
§ 3 Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten
● haben insbesondere die Dienststelle bei der Durchführung von Unfallverhütungsaufgaben zu unterstützen,
● sind an Unfalluntersuchungen zu beteiligen,
● haben auf die Beschäftigten im Sinne eines sicherheitsbewussten Verhaltens einzuwirken,
● müssen auftretende Sicherheitsmängel an Vorgesetzte bzw. die innere Verwaltung weitergeben,
● haben Sicherheitsinformationen an die Beschäftigten in ihrer jeweiligen Abteilung weiterzugeben und
● haben gravierende, die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigende Mängel an den Vorgesetzten zu melden. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft.
§ 4 Bestellung eines Gesamtbeauftragten
Die Dienststelle benennt einen Gesamtbeauftragten für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Dieser soll die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten koordinieren und zusammenführen. Dazu ist er in erforderlichem Umfang von der Arbeit freizustellen.
§ 5 Aufgaben des Gesamtbeauftragten
Der Gesamtbeauftragte koordiniert alle Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz. Er ruft alle Beauftragten für Arbeitssicherheit vierteljährlich zu einer Beratung zusammen.
Vorschläge und Anregungen aus dieser Beratung leitet er an die Dienststellenleitung und die Sicherheitsfachkräfte weiter. Ferner organisiert der Gesamtbeauftragte Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit und für die Sicherheitsfachkräfte.
§ 6 Bekanntmachung
Die Namen der Beauftragten und des Gesamtbeauftragten werden in der Dienststelle bekannt gemacht.
§ 7 Kollisionsnorm
Beschäftigte mit Vorgesetztenfunktion und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können weder zum Beauftragten für Arbeitssicherheit noch zum Gesamtbeauftragten bestellt werden.
Ort, Datum, Unterschriften
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