Muster-Dienstvereinbarung: über das Präventionsverfahren

03. Juli 2023

Das Präventionsverfahren soll bei einer Störung des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen durchgeführt werden, um eine Kündigung dieser Beschäftigtengruppe zu verhindern. Damit ist das Präventionsverfahren ein Ausfluss des Ultima-Ratio-Prinzips. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, sicherzustellen, dass das Verfahren wirklich durchgeführt und der Arbeitsplatz schwerbehinderter Menschen so lange wie möglich gewahrt wird.

Muster-Dienstvereinbarung: Präventionsverfahren

Dienstherr und Personalrat schließen folgende Dienstvereinbarung zum Präventionsverfahren:

§ 1 Zielsetzung

Durch das Präventionsverfahren soll geklärt werden, wie die kündigungsrelevante Störung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mitarbeiters überwunden werden kann. Eine Kündigung soll dadurch vermieden werden.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle schwerbehinderten und einem den Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer der Dienststelle. Das Verfahren wird durchgeführt, wenn es zu einer verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses kommt.

§ 3 Freiwilligkeit

Das Verfahren ist verpflichtend für den Dienstherrn. Für den Arbeitnehmer ist es freiwillig; trotz Einwilligung kann er das Verfahren jederzeit abbrechen. Ihm dürfen hieraus keinerlei Nachteile entstehen.

§ 4 Einleitung des Verfahrens

Wird eine kündigungsrelevante Störung festgestellt, leitet der Dienstherr das Präventionsverfahren ein. Geladen werden

●  ein Mitglied des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung,

●  das Integrationsamt,

●  der Amtsarzt und

●  der betroffene Arbeitnehmer.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers können noch Führungskräfte, Meister oder der unmittelbare Vorgesetzte zum Gespräch geladen werden.

§ 5 Gesprächsführung

Die Gesprächsführung obliegt dem Dienstherrn bzw. dem Amtsarzt. Eruiert werden soll, welche Maßnahmen zur Lösung der Störung getroffen werden können.

§ 6 Protokoll

Das gesamte Präventionsgespräch wird protokolliert. Jeder Teilnehmer erhält ein Exemplar des Protokolls.

§ 7 Maßnahmenkatalog festlegen

Es werden Maßnahmen beschlossen, die zur Abhilfe der Störung führen sollen.

Festgelegt wird außerdem, für welchen Zeitraum die Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Am Ende dieses Zeitraums wird ein Termin zur Erfolgskontrolle festgelegt.

Führen die Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg, werden weitere Maßnahmen zur Abhilfe beschlossen.

§ 8 Scheitern des Verfahrens

Führen die weiteren Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg, wird dennoch nach anderen, milderen Mitteln als Alternative zur Kündigung gesucht. Das Scheitern des Präventionsverfahrens entbindet den Dienstherrn nicht vom Zustimmungserfordernis zur Kündigung des schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiters.

§ 9 Inkrafttreten und Beendigung

Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann von beiden Vertragsparteien durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende oder einvernehmlich durch Aufhebung zu jeder Zeit beendet werden. Sie gilt dann bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden neuen Dienstvereinbarung fort.

Ort, Datum, Unterschriften

Präventionsverfahren
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