Sicherheit braucht jeder von uns – auch in der Dienststelle. Denken Sie hier auch an die Arbeitssicherheit. Diese kann ein Beauftragter für Arbeitssicherheit verbessern helfen. Implementieren Sie deshalb in Ihrer Dienststelle ein Bestellungsverfahren mit folgender Dienstvereinbarung:
§ 1 Inhalt der Dienstvereinbarung
Mit dieser Dienstvereinbarung wird die Bestellung von Beauftragten für Sicherheit am Arbeitsplatz geregelt.
§ 2 Vorgang der Bestellung
Jeder Abteilungsleiter in der Dienststelle ernennt für seinen Bereich einen Beschäftigten zum Beauftragten für Sicherheit am Arbeitsplatz und einen weiteren Beschäftigten zu dessen Vertreter. Vor der Ernennung sind der Beschäftigte und der Personalrat zu hören.
Dem Beschäftigten ist insbesondere zu erläutern, dass er seine Aufgabe als Beauftragter für Arbeitssicherheit neben seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit ausübt. Eine besondere Vergütung erfolgt nicht.
Zum Sicherheitsbeauftragten können nur Beschäftigte bestellt werden, die in der Dienststelle eine gewisse Sachund Fachkunde aufweisen. Insbesondere müssen die Beschäftigten seit mindestens 4 Jahren in der Dienststelle tätig sein.
Die Sicherheitsbeauftragten werden nach entsprechender Abstimmung mit ihrem Vorgesetzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freigestellt. Wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden.
Die Bestellung erfolgt jeweils auf 2 Jahre, erneute und/ oder wiederholte Bestellungen sind möglich.
§ 3 Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten
Die Sicherheitsbeauftragten haben folgende Aufgaben:
• Sie unterstützen die Dienststelle und den Vorgesetzten bei der Durchführung von Unfallverhütungsaufgaben,
• sie sind an Unfalluntersuchungen zu beteiligen,
• sie haben auf die Beschäftigten im Sinne eines sicherheitsbewussten Verhaltens einzuwirken,
• sie haben Sicherheitsinformationen an die Beschäftigten in ihrer jeweiligen Abteilung weiterzugeben und
• gravierende, die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigende Mängel an den Vorgesetzten zu melden.
Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft.
§ 4 Bestellung eines Gesamtbeauftragten
Die Dienststelle benennt einen Gesamtbeauftragten für Sicherheit am Arbeitsplatz. Dieser soll die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten koordinieren und zusammenführen. Dazu ist er in erforderlichem Umfang von der Arbeit freizustellen.
§ 5 Aufgaben des Gesamtbeauftragten
Der Gesamtbeauftragte koordiniert alle Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz, die über den Bereich einer einzelnen Abteilung hinausgehen. Er ruft alle Beauftragten für Arbeitssicherheit vierteljährlich zu einer Beratung zusammen. Vorschläge und Anregungen aus dieser Beratung leitet er an die Dienststellenleitung und die Sicherheitsfachkräfte weiter. Ferner organisiert der Gesamtbeauftragte Schulungsund Fortbildungsmaßnahmen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit und für die Sicherheitsfachkräfte.
§ 6 Bekanntmachungen in der Dienststelle
Die Namen der Beauftragten und des Gesamtbeauftragten werden an exponierter Stelle in der Dienststelle bekannt gemacht.
§ 7 Kollisionsnorm
Beschäftigte mit Vorgesetztenfunktion und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können weder zum Beauftragten für Arbeitssicherheit noch zum Gesamtbeauftragten bestellt werden.
§ 8 Beendigung und Nachwirkung
Diese Dienstvereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen entsprechenden Dienstvereinbarung wirkt sie im Fall der Kündigung fort.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum
Unterschrift Dienstherr
Unterschrift Personalratsvorsitzender

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