In § 6 Abs. 1dd Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist die Arbeitszeit für Beschäftigte in heilpädagogischen Einrichtungen und in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen geregelt. Strittig war, ob unter den Begriff „Einrichtungen“ auch Werkstätten für behinderte Menschen fallen (Bundesarbeitsgericht, 13.11.2025, Az. 6 AZR 73/25).
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1.2.2001 bei der Beklagten beschäftigt. Sie arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Berlin, und zwar als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst. Ihr Arbeitsvertrag stammt vom 24.1.2001, dort ist eine 40-Stunden-Woche geregelt. Daneben gibt es aber eine Bezugnahme auf den TV-L. Nach diesen Regeln ergab sich für Beschäftigte des Landes Berlin eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 39,4 Stunden pro Woche.
Die Beschäftigte verlangte nun eine Beschäftigung nach TV-L. Der Arbeitgeber wollte dies nicht. Argument: Im TV-L steht hinter dem Wort „Einrichtung“ in Klammern „Schule, Heime“ – Werkstätten seien daher nicht vom Geltungsbereich umfasst. Die Beschäftigte klagte.
„Einrichtung“ ist auszulegen
Das Urteil: Die Beschäftigte gewann. Denn das Gericht ist der Ansicht, dass unter „Einrichtung“ alle Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen fallen, nicht nur Schulen und Heime. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich mit § 6 Abs. 1bb TV-L. Dieser bezieht sich auf Krankenhäuser. Hier wird genau benannt, für welche Krankenhäuser er gelten soll. Hätten die Tarifvertragsparteien bei den Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen auch so differenzieren wollen, hätten sie es gemacht.
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