Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Stadt Schwerte einer Lokalzeitung gegenüber Auskunft über Mobbingvorwürfe gegen eine frühere Führungskraft im Jugendamt erteilen muss (15.1.2026, Az. 15 L 2514/25).
Die Stadt hatte die Auskunft verweigert und sich dabei auf ein laufendes Disziplinarverfahren sowie den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Führungskraft berufen. Das Gericht hob diese Einwände auf und verpflichtete die Verwaltung, die Fragen zu beantworten.
Der Fall: Eine Lokalzeitung hatte die Stadt Schwerte um Informationen zu Mobbingvorwürfen gebeten, die seit Ende 2024 gegen eine frühere Führungskraft im Jugendamt bekannt geworden waren. Die Journalistin wollte insbesondere wissen, ob sich die Vorwürfe bestätigt hätten, welche Empfehlungen die Rechtsabteilung ausgesprochen hatte und in welchem Umfang die Verwaltungsleitung über die Vorfälle informiert war. Die Stadt verweigerte die Auskunft mit der Begründung, ein Disziplinarverfahren laufe noch und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Führungskraft müssten geschützt werden. Die Antragstellerin reichte daraufhin einen Antrag auf Auskunft im Eilverfahren ein. Ziel war es, die Pressefreiheit zu wahren und die Bevölkerung über Vorgänge in einer kommunalen Einrichtung von besonderem öffentlichem Interesse zu informieren.
Auskunftsanspruch besteht
Das Urteil: Das VG Gelsenkirchen stellte klar, dass der Auskunftsanspruch der Presse grundsätzlich überwiegt, wenn kein überwiegendes öffentliches oder privates Schutzinteresse entgegensteht. Das Gericht betonte, dass die Fragen der Presse nicht die arbeitsrechtliche Bewertung der Vorwürfe betreffen, sondern lediglich die Tatsache, ob Mobbingvorfälle festgestellt wurden, und in welcher Anzahl.
Die Stadt konnte keine Gründe darlegen, warum das laufende Disziplinarverfahren eine Auskunft verhindern sollte. Die pauschale Berufung auf ein laufendes Disziplinarverfahren durch eine Rechtsanwaltskanzlei genügte nicht, um den Auskunftsanspruch zu vereiteln. Ebenso wurde das Argument, es sei noch nicht endgültig geklärt, ob es sich um Mobbing im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes handele, als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Bestreben der Presse, die Bevölkerung zu informieren, insbesondere über Vorgänge im Jugendamt, durch ein gesteigertes öffentliches Interesse begründet sei. Die Funktionsfähigkeit des Jugendamtes, das für sensible und persönliche Angelegenheiten der Einwohnerinnen und Einwohner zuständig ist, sei direkt betroffen. Die geforderte Auskunft verlangte keine sensiblen Personalakten, medizinischen Gutachten oder andere vertrauliche Unterlagen. Vielmehr beschränkte sie sich lediglich auf die Bestätigung von Vorfällen und deren Anzahl. Das Gericht betonte, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der ehemaligen Führungskraft hier hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktritt, da die Vorfälle aus der beruflichen Sphäre stammten.
Wichtiges Urteil zu Mobbingfällen
Transparenz und Information in öffentlichen Verwaltungen haben hohen Stellenwert, auch wenn es um sensible Themen wie Mobbingvorwürfe geht. Sie sollten sich bewusst sein, dass Verwaltungsakte und Vorgänge innerhalb der Behörde nicht automatisch geheim sind, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht.
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass Auskunftsverweigerungen seitens der Verwaltung sorgfältig geprüft werden müssen. Pauschale Berufungen auf laufende Disziplinarverfahren oder den Schutz der Persönlichkeitsrechte genügen nicht, wenn die angefragten Informationen sachlich und auf das berufliche Handeln beschränkt sind. Als Personalrat sollten Sie daher darauf achten, dass bei internen Vorfällen mit möglichem öffentlichem Interesse die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben, gleichzeitig aber die Pflicht der Verwaltung zu Transparenz und Auskunft ernst genommen wird. Das Urteil verdeutlicht, dass Sie als Personalrat die Verantwortung haben, sowohl die Interessen der Mitarbeitenden zu schützen als auch die Einhaltung der Informationspflichten durch die Verwaltung zu überwachen.
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