Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit Beförderungen gehören zu den häufigeren Problemen im Beamtenrecht. Im Kern einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin- Brandenburg konkurrieren 2 Bewerber um eine Spitzenposition in einem Ministerium. Das Gericht fasst die Grundsätze des Zusammenspiels von dienstlichen Beurteilungen und strukturierten Auswahlgesprächen als ergänzendes Auswahlinstrument zusammen.
Der Fall: Der im Auswahlverfahren unterlegene Beamte zog im Eilverfahren vor Gericht, um die Ernennung der Mitbewerberin zu stoppen. 2 Punkte kritisierte er besonders.
Mit der im Auswahlverfahren erfolgreichen und einer weiteren Bewerberin wurden Auswahlgespräche geführt, allerdings bevor deren dienstliche Anlassbeurteilungen endgültig erstellt und unterschrieben waren. Der beurteilende Staatssekretär nahm an den Auswahlgesprächen teil und erstellte erst danach die Beurteilung. Die Feststellung eines „Gleichstands“ in den Beurteilungen erfolgte erst spät im Auswahlvermerk.
Die erfolgreiche Bewerberin war erst 9 Monate zuvor von A 16 nach B 2 befördert worden und erhielt nun die Höchstnote (10 Punkte), die sie zuvor nie erreicht hatte. Die Rubrik „Beurteilungsrelevante Besonderheiten“ blieb aber leer. Der Antragsteller sieht den Anschein einer Gefälligkeitsbeurteilung.
Das Verwaltungsgericht hielt die Auswahl dennoch für rechtmäßig. Das OVG Berlin‑Brandenburg hebt die Entscheidung allerdings auf und untersagt vorläufig die Ernennung (23.4.2026, Az. OVG 4 S 14/26).
Kennen Sie die Funktion von Auswahlgesprächen?
Die Entscheidung: Das OVG betonte, dass die in dem Fall maßgebliche brandenburgische Beurteilungsverordnung ausdrücklich die Beurteilung als Grundlage für Personalentscheidungen nennt, nicht das Auswahlgespräch. Zulässig sind diese nur bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen oder wenn Beurteilungen so verschiedenartig oder lückenhaft sind, dass allein daraus keine Auswahl möglich ist. Deshalb fordert das Gericht eine klare Reihenfolge:
1. vollständige, rechtmäßige Beurteilungen erstellen,
2. diese „ausschöpfen“,
3. erst dann – wenn nötig – ergänzende Auswahlgespräche.
Im entschiedenen Fall waren Auswahlgespräche aber von vornherein fest eingeplant. Sie fanden teilweise sogar vor der Beurteilung statt. Der beurteilende Staatssekretär war außerdem Mitglied der Auswahlrunde. Das OVG sieht darin die Gefahr, dass die Momentaufnahme im Gespräch die langfristige Leistungsbewertung überlagert – zumal das Gespräch außerhalb des Beurteilungszeitraums lag. Das verletzt den Vorrang der dienstlichen Beurteilung.
Begründung für die Bewertung reichte nicht
Das OVG greift außerdem die Pflicht zur Begründung bei auffälligen Notenänderungen auf. Weicht das Gesamturteil deutlich von der Vorbeurteilung ab, braucht es konkrete Erläuterungen. Nach einer Beförderung fallen Beurteilungen im höheren Amt typischerweise zunächst eher niedriger aus.
Dass die erfolgreiche Bewerberin im höheren Amt plötzlich besser bewertet wird als zuvor – und dies ohne jede textliche Begründung –, hält das Gericht für erklärungsbedürftig. Die Leerstelle im Feld „Beurteilungsrelevante Besonderheiten“ ist aus Sicht des OVG ein gravierender Mangel. Insgesamt bestehen dadurch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung und damit der Auswahlentscheidung.
3 Punkte, auf die Sie als Personalrat achten sollten
• Wird zunächst eine aktuelle Beurteilung erstellt – und zwar durch den zuständigen Beurteiler, ohne dass die spätere Auswahlkommission mitmischt?
• Gibt es Auswahlgespräche nur dann, wenn nach Auswertung der Beurteilungen tatsächlich ein Gleichstand oder eine echte Entscheidungslücke besteht?
• Werden nur Tatsachen aus dem festgelegten Beurteilungszeitraum für die Beurteilung herangezogen?
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