Dass sich Mitarbeiter während einer laufenden Kündigungsfrist krankmelden, kommt oft vor. Deswegen werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) eines Gekündigten von der Rechtsprechung immer kritischer gesehen. Sehr oft wurden Urteile gefällt, dass Dienstherren hier keine Entgeltfortzahlung leisten müssen. Nicht aber in diesem Fall (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18.11.2025, Az. 3 SLa 138/25).
Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Serviceunternehmens eines Verkehrsbetriebes kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.3.2024 zum 30.4.2024. Die Personalabteilung wies ihn darauf hin, dass seine tarifliche Kündigungsfrist 2 Monate betrage, er also erst zum 31.5.2024 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte. Daraufhin kündigte der Mitarbeiter an, dass er trotzdem zum 30.4.2024 aussteigen würde.
Er arbeitete dann bis zum 6.5.2024. Am 7.5.2024 meldete er sich per E-Mail bei seinem Vorgesetzten bis zum 21.5.2024 arbeitsunfähig krank. Vom 22.5. bis 29.5.2024 nahm er Resturlaub. Der 30.5.2024 war ein Feiertag. Am 31.5.2024 sollte der Kläger von 7:00 bis 13:00 Uhr arbeiten und danach seine Firmengegenstände abgeben. Ob er an diesem Tag gearbeitet hat und die Gegenstände abgegeben hat, blieb bis zuletzt streitig.
Arbeitgeber zweifelt die Rechtmäßigkeit der AU-Bescheinigung an
Jedenfalls hat der Arbeitgeber für die Zeiten der AU keine Entgeltfortzahlung gezahlt, der Mitarbeiter klagte diese ein (1.360 € brutto). Der Arbeitgeber zweifelte die AU-Bescheinigung an, da diese im Zusammenhang mit der Kündigung stand und nach der Ankündigung des Mitarbeiters eingeholt wurde, dass er auf alle Fälle zum früheren Termin aus dem Arbeitsverhältnis gehen werde. Das deute darauf hin, dass er gar nicht krank war.
Das Urteil: Im Prozess musste der Wahrheitsgehalt der AU-Bescheinigung geprüft werden. Dazu wurde auch die behandelnde Ärztin als Zeugin vernommen. Diese gab an, dass der Mitarbeiter in der Zeit vom 7.5. bis zum 21.5.2024 wegen Spannungskopfschmerzes infolge eines Konflikts am Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Die extremen Kopfschmerzen des Mitarbeiters waren auch kein erstmaliges oder einmaliges Phänomen, sondern sind bereits einen Monat und ein Jahr zuvor von anderen Ärzten der Gemeinschaftspraxis diagnostiziert worden. Damals trat der Kopfschmerz aufgrund familiärer Schwierigkeiten auf.
Hinterfragt wurde auch die Dauer der AU-Bescheinigung. Diese lief über 2 Wochen, meist wird nur für eine Woche krankgeschrieben. Die Ärztin hielt 2 Wochen im Hinblick auf den Konflikt am Arbeitsplatz für angemessen. Sie wusste zwar von der Eigenkündigung des Beschäftigten, nicht aber von dem Beginn des Urlaubs mit Ablauf der Krankschreibung. Der Mitarbeiter hätte die Ärztin nicht um eine Krankschreibung für 2 Wochen gebeten. Die Ärztin hatte hier eigeninitiativ gehandelt. Für den Mitarbeiter wurde auch die langjährige Berufserfahrung der Ärztin gewertet. Auch nach der persönlichen Anhörung des Mitarbeiters und in Anbetracht dessen, dass Kopfschmerzen schwer nachzuweisen sind, ist die AU des Mitarbeiters hier plausibel dargelegt.
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