Es ist ungerecht, wenn man nicht seiner Tätigkeit entsprechend entlohnt wird – im öffentlichen Dienst sogar tarifvertragswidrig. Möchte ein Beschäftigter in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden, muss er vor Gericht darlegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt. Genau das macht es für Beschäftigte so schwer, eine bessere Eingruppierung zu erreichen. Der folgende Fall aus der freien Wirtschaft ist auf Sie übertragbar (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 23.3.2026, Az. 15 SLa 86/25).
Der Fall: Eine Beschäftigte ist bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen als HR-Business-Partner angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Anschlusstarifvertrag, der Rahmentarifvertrag zur Eingruppierung sowie interne Regelwerke Anwendung. Ihre Tätigkeit entspricht der Tätigkeitsbeschreibung 611, die eine Eingruppierung in ungerade Entgeltstufen (hier: 15 und 17) vorsieht; die geraden Stufen sind reine Erfahrungsstufen. Die Entgeltstufe 17 setzt u. a. eine eigenverantwortliche operative Personalbetreuung, projektbezogene Mitwirkung sowie eigenständige Entwicklung und Umsetzung personalrelevanter Maßnahmen voraus. Im April 2023 beantragte die Beschäftigte eine Überprüfung ihrer Eingruppierung (§ 15 RahmenTV).
Die Gehaltskommission empfahl eine Eingruppierung in Entgeltstufe 15 und einen perspektivischen Aufstieg in die Stufen 16 (1.10.2024) und 17 (1.10.2025, bei positivem Review). Einen Entwicklungsplan lehnte die Beschäftigte ab. Sie wurde erst in 15, dann in 16 eingruppiert. Im April 2024 verlangte die Beschäftigte, die rückwirkende Eingruppierung in 17 ab April 2023. Der Arbeitgeber lehnte ab, sie klagte. Sie betreue ihren Bereich eigenverantwortlich, berate Führungskräfte umfassend, führe personalrelevante Prozesse (u. a. Performance- und Kalibrierungsrunden) selbstständig durch, wirke an Projekten und Umstrukturierungen mit. Das entspreche der Entgeltstufe 17.
Beschäftigte hätte mehr vortragen müssen
Das Urteil: Die Beschäftigte verlor vor Gericht. Tätigkeiten der begehrten Eingruppierung waren weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Im Eingruppierungsrechtsstreit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten höheren Entgeltgruppe. Er hat seine Aufgaben konkret darzustellen und muss darlegen, was seine Tätigkeit von den niedrigeren Entgeltgruppen unterscheidet. Die Beschäftigte hat nicht erklärt, warum sich die Tätigkeit qualitativ von derjenigen anderer HR-Business-Partner der Entgeltstufe 15 abhebt. Insbesondere die Eigenverantwortlichkeit hat sie nicht dargestellt.
Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden Ihre Antwort!